Dann geh zur Bank und hol dir 800 TEUR. Ausweis nicht vergessen. Das funktioniert!

Ashitaka, Freitag, 10.04.2020, 11:59 (vor 1479 Tagen) @ DarkStar3399 Views
bearbeitet von Ashitaka, Freitag, 10.04.2020, 12:13

Hallo DarkStar,

musst nur ganz fest daran glauben. Dann gehen deine Wünsche vielleicht in Erfüllung.

Ja, und das bedeutet im wesentlichen nur, dass der Antragsteller nicht schon am 31.12.2019 (Vergangenheit) insolvent gewesen sein durfte!

Daran ist nix besonderes, weil es sich ja sonst ohnehin um Insolvenzverschleppung handeln würde. Man hat da also einen Gemeinplatz aufgenommen, damit jemand wie du denkt: "Prima, alles so wie immer." Genauso gut, hätte man der GB auch auftragen können, nochmal genau die Adresse des Antragssteller zu prüfen oder den Ausweis des GF.

Nein, unter "geordnete wirtschaftlichen Verhältnisse" ist bankwesentypisch eine KDF-Berechnung und Auswertung des letzten Jahresabschlussberichts inkl. der betriebswirtschaftlichen Auswertung und Summen- und Saldenliste zu verstehen. Die Geschäftsbank muss sich liquiditätstechnisch ein vollumfängliches Bild deiner Zahlungs- und Kapitaldienstfähigkeit auf den 31.12.2019 verschaffen und bilanztechnisch den Überschuldungsstatus ausschließen können.

Da ist aber nicht alles wie immer. Die zweite Stufe im Bankensystem hat keine Funktion mehr: Weder Haftungspuffer vor der ZB, um deren Assets (Geldwert!) zu schützen, noch eine Prüfungsfunktion.

Und jetzt bitte volle Konzentration, um die systematische Notwendigkeit der Zweistufigkeit zu begreifen:

Die Geschäftsbank erfüllt unverändert ihre wesentliche Funktion. Eine Haftungsinanspruchnahme bzw. eine Freistellung von Haftungen ändert rein gar nichts an der Tatsache, dass die EZB weiterhin nur werterhaltende Refinanzierungsgeschäfte, die Kreditinstitute hingegen die zeitlich dem vorangehenden, wertbegründenden Finanzierungen im Rahmen ihrer Geschäftsbesorgungsverträge mit den Kunden abwickeln können.

Zum systematischen Kern:

Alle zur Besicherung der EZB-Aktiva notwendigen Sicherheiten, erhalten nur deshalb ihren Wert, weil die Kreditinstitute noch ihre volle Funktion erfüllen, sich der Wert aller für die geldpolitischen Operationen erforderten "notenbankfähigen Sicherheiten" nicht durch einen Wertbestimmungs-Akt der Zentralbank ergibt, sondern dadurch, dass bereits vor dem Purchase eine Wertfindung der notenbankfähigen Sicherheit stattfinden muss, die - systematisch nachvollzogen - von allen Kreditgeschäften / eingeräumten Linien der Kreditinstitute getragen werden. Solange wie die Zentralbank nicht den Wert dessen, was sie als notenbankfähige Sicherheiten für ihre Bilanzausweitungen benötigt, selbst bestimmen kann, ändert sich nichts an der Zweistufigkeit des Geldsystems. Sie kann nur ihren Katalog anpassen, über deren erweiterten Inhalt wir uns dann alle paar Jahre etwas mehr wundern dürfen.

Herzlichst,

Ashitaka

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