Antworten

Ashitaka, Montag, 15.08.2022, 10:16 (vor 617 Tagen) @ tar1938 Views
bearbeitet von Ashitaka, Montag, 15.08.2022, 10:23

Hallo tar,

"Die Verpfändung ist eine vom Gesetz von vorneherein vorgesehene Kreditsicherheit, so dass auch ein Kredit oder eine sonstige Forderung zur Rechtswirksamkeit der Verpfändung vorhanden sein muss."

Also wie jetzt? Kreditsicherheit oder nicht? Ein bisschen schwanger geht nicht.

Nix ein bisschen schwanger. Natürlich wird ein Pfand auch für die Kreditsicherheit genutzt. Oder aber es ist eine sonstige Forderung zur Rechtswirksamkeit der Verpfändung existent. Musst nur genau lesen. Und genau diese existiert aufgrund des Refinanzierungsgeschäfts mit der Rücknahmeforderung (Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet).

Nebengleis: Dieses "keine sofortige Fälligkeit (ZBG) bietendes" ignoriert, dass Liquidität in der Wirtschaftswirklichkeit nicht ausschließlich von ZBG geboten wird, A weiterhin den laufenden Kupon der Anleihe erhält, auch wenn er diese in Pension gegeben hat und dass A dieses Wertpapier stattdessen auch am Markt weiter veräußern oder (anderweitig) belasten könnte, um sich Liquidität zu verschaffen.

ZBG bietet sofortige Fälligkeit. Ein Geldguthaben auf der Geschäftsbankebene kann auch nur in klarer Abhängigkeit dieses ZBG sofortige Fälligkeit bieten (Settlement / Echtzeit-Settlement / Mindestreservepflicht).

Bei einem Kredit nach dem KWG sind die zugrunde liegenden Sicherheiten (Beleihungswerte aus dem Sicherheitenvertrag) über die Vertragslaufzeit des Kreditvertrags (bis zur Rückzahlung) in Bezug auf ihre Werthaltigkeit zu gewährleisten (wegen des Vorgriffs auf die Zukunft).

Das sind zwei himmelweite Unterschiede.


Aus meinem bisherigen Verständnis bedarf es aus Sicht der ZB beim Pensionsgeschäft auch überhaupt keinerlei Werterhaltungsgarantien bzgl. der Anleihe, weil sie durch die Rückkaufvereinbarung den für sie erwarteten Preis und damit die Rückzahlungshöhe ja bereits festgeschrieben hat.

Exakt, ein entscheidender Unterschied zum Kreditwesen.

Es liegt daher im Interesse der GB, dass dieses Wertpapier ordnungsgemäß am Markt bewertet wurde (von eigenen Analysten und Markterwartungshaltungen, den Ratingagenturen, konkurrierenden Banken, bliblub), da die ZB anderenfalls in ihr restliches Vermögen vollstreckt.

Mit deiner Gleichsetzung zur Pfandleihe drehst du das jedoch auf den Kopf - hier unterliegt die ZB nun dem Risiko der Wertentwicklung dieser Anleihe, da sie sich an diesem als eingesetztem Pfand gütlich halten muss, wenn die GB nicht wie vereinbart tilgen würde. Diese Risikoverlagerung hin zur ZB möchte ich doch zumindest arg in Zweifel ziehen.

Artikel 127 bis 136 der EZB-Leitlinien gehen genaustens auf die erforderlichen Risikokontrollmaßnahmen zum Schutz vor Verlusten beim Ausfall eines Kreditinstituts ein. Stell das gerne auch in Zweifel.

Kokolores ist meine Erklärung deshalb aber nicht. Es handelt sich bei einer Überweisung von Geschäftsbankguthaben immer und ausschließlich um die Abtretungen von "Guthaben von Geld".


Wir finden beim "Geld"-Begriff nicht zueinander, siehe unten.

Weil du an die Funktionalität eines Geschäftsbankguthabens auf Geschäftsbankebene als solches glaubst. Vor diesem Hintergrund kommt die immer wieder aufschlagende Behauptung daher, bei einer bankinternen Buchung würde Zentralbankgeld überhaupt keine Rolle spielen. Am Ende müssen dann wieder die Voraussetzungen (Auch Zugangsvoraussetzungen) in Bezug auf ZBG für Innertageskontenabwicklungen im Falle bankexterner Überweisungen und den innertägigen Aufrechnungen erklärt werden.

Keine Geschäftsbank ist in der Lage ihre Kreditgeschäfte ohne ausreichende Sicherheitenstellungen (und zwar die gesamte Vertragslaufzeit über) zu gewährleisten, geschweige denn auszuweiten. Eine Zentralbank juckt das nicht. Sie belastet ja nichts, sondern schmeißt der am Repo teilnehmenden GB das Wertpapier schon vor Fälligkeit (spätestens einen Tag davor) wieder vor die Füße.


Bzgl. Repo sehe ich das auch so (siehe 2 Absätze weiter oben), widerspricht jedoch deinem Pfandleihe-Konstrukt und schön, dass du auch hier wieder von Kreditgeschäften schreibst.

Darum dreht sich der Geschäftsbesorgungsvertrag auf Ebene der Kreditinstitute doch im Kern.

Sonst nix Guthabenentstehung!

Im Allgemeinen kann eine ZB wg. des Insolvenzrisikos auch nicht auf ihre Aktiva-Seite pfeifen.

Das tut sie auch nicht, siehe Risikokontrollmaßnahmen und grundsätzliche Prüfungsanforderungen an notenbankfähige Sicherheiten im Vorfeld. Was ich beschreibe, ist, dass sie im Einzelfall keine über die gesamte Vertragsdauer einzuhaltende Sicherheitenstellung eines Kreditinstituts in Bezug auf das mit Vertragsbgeinn eingeräumte Zentralbankguthaben prüft. Das ist ein himmelweiter Unterschied zu einem über die gesamte Laufzeit ausreichend besichert sein müssenden Kreditvertrag. Der Grund dessen (Vorgriff auf die Zukunft) ist wesentlich, um den Unterschied zwischen einer (An)leihe (und einem Kredit zu erkennen.

Wenn man sich eine Pyramide der Laufzeiten der Gesamtverschuldung des Systems vorstellt, so bildet einzig und allein das Kreditwesen (Finanzierungsgeschäft) die Laufzeiten ausweitende Basis der Pyramide. Hier stehen den sofortigen Fälligkeiten (ZBG) die längst möglichen Laufzeiten gegenüber. Bewegt man sich nun mit jeder Refinanzierungsrunde (Repo-Runde) weiter nach oben in der Pyramide, so werden die Laufzeiten (wie im Falle der Widerbeleihungsrunden) mit der Zeit immer kürzer. Dies deshalb, weil der dem Refinanzierungsgeschäft zugrunde liegende Titel nur durch zum Stichtag bereits vorhandene Geldeinheiten begründet wird, das Refinanzierungsgeschäft nur eine kürzere Laufzeit als der zugrunde liegende Titel haben kann. Möchte man die Pyramide auch weiter oben breiter aufbauen (sprich: längere Refinanzierungslaufzeiten begründen), so muss die Basis der Kreditvergabe und damit die Schaffung neuer Geldsummen angekurbelt werden.

Umgangssprachlich wird das immer so bleiben. Rechtlich ist es schon immer anders gewesen, angefangen mit den Geschäftsbesorgungsverträgen der Kreditinstitute (Geld gut zu haben), bis hin zu den bunten Scheinchen und funkelnden Talern, auf denen lediglich das zur Bezahlung dienende Geld beurkundet (beziffert) wird. Umherlaufende Geldmengen gibt es nur umgangsprachlich. Es wird in Wirklichkeit nur Papier oder Metall mit Währungsfunktion (Wahrung der Bezifferung des Geldes) übertragen. Und die bieten - rein isoliert vom zweistufigen Zentralbanksystem betrachtet - im schlimmsten Fall gar keine Funktion ("Kevin: Gestern hat man mir gesagt ich kann mit der Hingabe meines blauen 20 Euroschein und grünen 5 Euroschein ein Steak bezahlen, heute geht das nicht mehr. Wieso?!").


Ich verstehe nicht im Geringsten, wie du von meiner "Geld"-Definition zu solchen Sätzen gelangst. Augenscheinlich siehst du immer noch beim "Geld" lediglich irgendein losgelöstes "Machtpotential" und hantierst daher mit abstrakten Beschreibungen, statt konkrete unmittelbare Rechtsbeziehungen und etwaige Rechtsfolgen zweier direkt beteiligter Parteien zu erkennen, die sich im jeweiligen Fall buchhalterisch und juristisch entsprechend nachvollziehen lassen (sollten). Nun haben wir in den letzten Jahren beim "Geld"-Begriff nicht zueinander gefunden, wird sich hier offenbar auch nicht ändern. Sei es drum.

Alles fein sauber dargelegt. Nicht erst durch meine Beteiligung an der Diskussion. Solange aber der
Status des Guthabens von etwas mit "dem gut gehabten etwas" gleichgesetzt wird, bleibt es nebulös. Es fängt aber schon bei der gedanklichen Ausblendung bloßer Bezifferungen der Geldsumme auf den Trägern der Beurkundungen (Währungen) an. Geld ist eine durch geldpolitische Operationen bei der ZB passivierte Summe (ZBG). Nur sie hat die Machtposition, um die Systemeigenschaft "Geld" im zweistufigen Zentralbanksystem zu schaffen und zu wahren. Alles andere sind Vermögensbewertungen in zu beziffernden Teilsummen dieser Summe (Geldeinheiten).

Aber du hast derweil mit obiger Buchung deinen Gedanken (Die Geldsumme hat zuvor ja eben nicht existiert und wird nun geschaffen) selbst widerlegt: Es wird im Zuge der Anleihenzeichnung nämlich keine dafür notwendige Kreditforderung bei der GB aktiviert, sondern nur ein Anleihenwert.


Du erkennst aber schon, dass durch den Kauf dennoch eine fixierte Nominalforderung entstanden ist, für die vorher nichts da sein musste?

Die aktivierte Forderung bezieht sich in deinem Beispiel der Anleihenzeichnung durch die Geschäftsbank ausschließlich auf die Rückforderung des Betrags zum vereinbarten Fälligkeitstermin der Anleihe. Die GB kreditiert hier gar nichts, sonst müsste sie "zuvor" einen durch den Anleihenemittenten selbst zu besichernden Kredit eingeräumt haben. Du merkst, dass das gar keinen Sinn ergibt. Das Anleihengeschäft hat ja gerade den spekulativen Sinn, so dass es zu keiner Besicherung seitens des Emittenten kommen muss.

Die für die Zeichnung der Anleihe notwendige Geldsumme war bereits vorher existent.

Wo denn?

Aktiva der GB Position 1 (Barreserve), dort explizit das "Guthaben bei der ZB".
Spiegelbildlich Passiva der ZB Position 2 "Verbindlichkeiten gg. Kreditinstituten".

Mittels den GB-Teilsummen der Barreserve (Position 1) werden Anleihen (Position 5) bezahlt. Und zwar aus dem eigenen Guthaben (Konto) der Geschäftsbank (Aktiva / Vermögen der GB).

Herzlichst,

Ashitaka

--
Der Ursprung aller Macht ist das Wort. Das gesprochene Wort als
Quell jeglicher Ordnung. Wer das Wort neu ordnet, der versteht wie
die Welt im Innersten funktioniert.


gesamter Thread:

RSS-Feed dieser Diskussion

Werbung