Nachtrag

Weiner, Montag, 20.12.2021, 02:25 (vor 861 Tagen) @ Beo21492 Views

Hier noch ein weiteres Zitat zu den blinden Flecken, die es im rechtlichen bzw. juristischen Bereich bezüglich der Geldschöpfung gibt:

https://archiv.geldhahn-zu.de/d/monetative/fiat-money4.html (spitzfindig aber lesenswert!)

ZITAT:

§ 488 BGB „Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag“

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

Kommentar (Palandt):

Zurverfügungstellung bedeutet, dass der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden oder von einem Dritten (§ 267, MüKo/Berger Rn 11) zur Verfügung gestellt und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt ist (BGH NJW 06, 1788)."

Scheidet bei der Geldschöpfung realiter etwas aus dem 'Vermögen' der Bank aus? Oder übernimmt sie nur das Risiko, dass sie (erst) beim Kreditsausfall eine Ausscheidung hat ...


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