nicht in D

valuereiter, Donnerstag, 23.05.2019, 15:57 (vor 1772 Tagen) @ der_Chris6847 Views

Das Aufzeichnen ist ja erstmal, sagen wir mal so, nur eine Schweinerei.
Brisant wirds ja dann, wenn es an die Öffentlichkeit kommt.

falsch - zumindest in Deutschland!


StGB § 201

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.


und ob die o.g. Ausnahmeregelung der "Lex Wallraff" greift
(also Rechtfertigung durch Überwiegen des öffentlichen Interesses an den aufgedeckten Missständen)
kann man wohl in der Praxis erst später prüfen ;)


und HÄTTE Strache alle korrumpierenden "Angebote" einfach barsch zurückgewiesen und stattdessen mit der schönen Lettin/Russin eine Nummer geschoben ...

... dann wäre (in Deutschland) der heimliche Videomitschnitt klar strafbar gewesen:

§ 201a
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt ... und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

(da dann ja kein aufzudeckender Missstand vorgelegen hätte!)


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