In Baden-Württemberg ist das auch so

InflationDeflation, Mittwoch, 12.08.2020, 16:41 (vor 1352 Tagen) @ Ankawor3537 Views

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)
Vom 23. Juni 2020 (in der ab 6. August 2020 gültigen Fassung)

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung

(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht

2. für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist,

Allerdings gibt es dann das hier noch

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,

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§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden


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