In Baden-Württemberg ist das auch so
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung
(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht
2. für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
Allerdings gibt es dann das hier noch
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
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§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden
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