Hallo Paranoia, Du hättest (mT)

DT, Montag, 24.02.2025, 01:34 (vor 303 Tagen) @ paranoia3695 Views
bearbeitet von DT, Montag, 24.02.2025, 01:38

mitfahren können zum Rathaus und dabei sein können, wie die Zettel im Rathaus abgegeben wurden.

Da ich im Rathaus bei der Briefwahlauszählung war und wir kurz nach 8 fertig waren sah ich den Wahlleiter des Wahlbezirks meines Sohnes in der Schlange stehen mit seinen Wahlzetteln (verpackt und versiegelt) und mit seinem kleinen Heftchen. Mein Sohn hat selbstverständlich nochmal nachgefragt und die Zahlen bekommen, das steht im PDF Dokument drin, das ich heute nachmittag verschickt hatte und selbstverständlich ausgedruckt mit dabei hatte. Auf Nachfrage müssen die Zahlen angegeben werden.

Das Durchgeben geschah im Wahlbezirk meines Sohnes laut und deutlich, damit es alle gehört haben, wieso soll er auch ungestört sein, die Auszählung ist dann ja schon beendet. Du hättest zuhören können, das ist Dein Recht. Schau einfach morgen oder übermorgen in die Zeitung, ob die Zahlen mit denen von der Zählung überein stimmen.

Oft werden die Zahlen auch an die Tafel in den Klassensälen geschrieben, wo die Wahl stattfindet. Man kann den Wahlleiter immer freudlich darum bitten, und selbstverständlich kann man das dann abfotografieren, auch wenn offiziell Fotografierverbot herrscht, man muß nur freundlich nachfragen.

Im Zweifelsfall kann man die 10-20 Zahlen immer noch abschreiben, das wesentliche sind ja die Hauptparteien.

Hier steht klipp und klar, daß Du nach den Zahlen fragen darfst. Wieso hast Du den Ausdruck nicht mitgebracht und ihm unter die Nase gehalten?

https://bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/1bbf56b4-546f-441c-a46a-c93a6d69193b/wahlvorstaen...

Was ist zulässig:

Entscheidungen des Wahlvorstandes verfolgen
(§ 10 Abs. 1 BWG)

Ggf. generelle (kurze) Fragen an den Wahlvorstand
 Nachfragen, wenn eine öffentliche Bekanntgabe
akustisch nicht verstanden wurde (z.B.
Ergebnisverkündung)

Beobachtung im Wahlraum, auch mit Blick auf den
Auszählungstisch; ein Anspruch auf Sichtbarkeit
jeder Einzelheit besteht nicht.
 Fühlen sich Mitglieder des Wahlvorstandes durch
eine zu starke Annäherung der
Wahlbeobachtenden behindert oder gestört,
dürfen sie einen Abstand zu den Mitgliedern des
Wahlvorstandes von in der Regel 1 bis 2 Metern
anordnen. Der Auszählungsvorgang muss nach
einer solchen Anordnung grundsätzlich weiter
beobachtet werden können.
 Führen von Strichlisten während der Auszählung
 Notizen

DT


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