Alleinstellungsmerkmal

solstitium, Dienstag, 19.10.2021, 18:23 (vor 891 Tagen) @ Teckel3123 Views

In der Ausschreibung steht immer "Produkt "xy", oder gleichwertig!

Also die Gleichwertigkeit ist stringenter Bestandteil des Ausschreibungstextes!
Fehlt diese, dann würde es kniffelig werden, aber diese Gleichwertigkeit einfach wegzulassen besteht kein Anlass!

Jetzt nimm doch einfach mal einen Pflasterstein.

Die will der Kunde nun mal vom Hersteller "Y" weil ihm das Design gefällt.
Oder eine Badewannengarnitur von "X" oder ein Waschbecken von "Z".

Da kannst Du immer, den Hersteller dazuschreiben, völlig legal!
Da passiert gar nichts, wegen der "Gleichwertigkeit" hinter jeder Position!

Also Produktseitig brenngt da gar nicht an!

Die Gleichwertigkeit muss der Bieter dann belegen!
Wenn es die nicht gibt, ist nicht das Problem des Ausschreibenden!

Denke an Hyperschall-Raketen, da gibts auch nicht so viele Anbieter, oder Atombomben, ok die werden vielleicht für den gemeinen Anwender jetzt nicht grad so extrem nachgefragt, aber irgendwas auf dem Weg zwischen Haundtüchern und Atombomben eben.

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https://dasgelbeforum.net/index.php?id=568547
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"...nein, wer NICHT kämpfen will, der fällt genauso!"
(Zur Erklärung, man "fällt" im Krieg, ohne Krieg hieße es man stirbt!)


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