Leserbrief Zuschrift

NegaPosi, Mittwoch, 05.10.2022, 16:52 (vor 572 Tagen) @ mawa992805 Views

Wir sind nicht in der Ukraine - hier gelten Gesetze (NOCH!)


Eine unterschriebene Einverständniserklärung, oder besser Einwilligungserklärung (so der juristische Begriff) muss nach Gesetz mehrere Punkte umfassen, um Rechtsgültigkeit zu erlangen. Neben §630d ist vor allem der 630e im Zusammenhang mit medizinischen Leistungen spannend.

§ 630e BGB Aufklärungspflicht

Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären.

Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.

Schon hier scheitert die Einwilligung an sich selbst, ob unterschrieben oder nicht, denn das kann anhand der unzureichenden Daten aus den Impfungen nicht zweifelsfrei belegt werden. Damit ist bspw. der fett gedruckte Absatz schon obsolet. Ein halbwegs pfiffiger Anwalt nimmt das anhand der (NICHT-)Informationen des RKI und PEI vollständig auseinander! Es lagen bereits Daten vor, die nicht sauber verarbeitet wurden, deren Meldung nicht zeitnah (unverzüglich?) erfolgte, oder dessen Informationsgehalt verwaschen wurde.

Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

Die Aufklärung muss

a) mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,

b) so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,

c) für den Patienten verständlich sein.

Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

Punkt b): Im Impfzentrum? In der Massenabfertigung? Ich lache mich tot.

Weiteres ist dem nicht hinzuzufügen, es sollte jedem klar sein, dass die beiden fett gedruckten Bereiche niemals erfüllbar sind. Und eine sog. "uninformierte" Einwilligung ist rechtlich UNGÜLTIG.

Viel Spass den Anwälten damit.


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