Erklärung zu meinem in Art. 20 Abs. 4 GG gewährten Recht zum Widerstand - Ich bitte um Prüfung durch die Juristen!

mabraton, Mittwoch, 21.04.2021, 16:28 (vor 1100 Tagen)5233 Views

Hallo zusammen,

Die Erklärung ist im wesentlichen das was der Verfassungsrechtler Ulrich Vosgerau aktuell gegen das Ifsg noch einmal im Gesundheitsausschuss der Bundestages vorgetragen hat.
https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/vosgerau-bundeslockdown-gesundheitsausc...

Ich werde das künftig bei mir haben und meine mir garantierten Grundrechte weiterhin uneingeschränkt wahrnehmen.

Fällt Euch was auf was man verbessern könnte?

Beste Grüße
mabraton

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Ich, mabraton, beziehe mich auf mein in Art. 20 Abs. 4 GG gewährtes Recht zum Widerstand!

Dieses Recht ist Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und gilt als grundrechtsgleiches Recht.
Dieses Recht – welches 1968 im Zuge der Notstands-Gesetzgebung eingefügt wurde – lautet in seinem Verfassungstext:

„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

Begründung:
Ich lehne es ab § 28a IfSG sowie § 28b IfSG und die auf ihm fußenden Maßnahmen und Vorschriften zu befolgen, welche mir in der Folge meine durch das Grundgesetz garantierten und unbedingten Rechte für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG entziehen sollen.

Die Sachgründe im Einzelnen

Es handelt sich um eine unbegründete Notstandsgesetzgebung.
Es werden millionenfach - als normale bzw. herkömmliche Standardmaßnahme - Nichtstörer, Nichtverdächtigte in Anspruch genommen. Es gibt zwar die Inanspruchnahme von Nichtstörern, im hergebrachten Polizeirecht, diese ist dort aber die absolute Ausnahme. Man spricht dann vom polizeirechtlichen Notstand. In diesem Fall ist es die allgemeine Gefahrenbekämpfungsmaßnahme, welche millionenfach Bürger zwingt, die nicht im Verdacht stehen, selber infiziert zu sein, ihre grundrechtlichen Freiheiten, auf unbestimmte Zeit aufgeben zu müssen.
Der Sachverhalt eines Notstands besagt, dass es laut Regelung aus Artikel 19 Absatz 2 des Grundgesetzes im Grundgesetz keinen Notstandsvorbehalt, außerhalb des Verteidigungsfalles gibt.

In Artikel 19 Absatz 2 steht, dass in keinem Falle ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf.

Der sogenannte Inzidenzwert ist als Maßstab unlauter
Der sogenannte Inzidenzwert, also hier der Inzidenzwert 100, wird herangezogen um großflächige und hochintensive Grundrechtseinschränkungen zu begründen.

Erklärung:
• Der Inzidenzwert 100 bedeutet, dass von 1.000 Personen eine positiv getestet wird.
Es ist wissenschaftlich anerkannt, dass die positive Testung, wobei dann ein Bruchstück der RNA, die für SARS-COV-2-Viren als typisch gilt, im Hals aufgefunden wird, in millionenfacher Verstärkung sichtbar gemacht wird. Ab CT-Wert 30 handelt es sich um eine milliardenfache Verstärkung.
• Die positive Testung, die zur Inzidenz wird, sagt bei symptomfreien Personen nichts darüber aus, ob diese infiziert sind oder diese gar Viren verbreiten können.
• Der PCR-Test wird eingesetzt, wenn man einen Patienten mit Symptomen hat, um herausfinden zu können, ob bspw. eher eine Infektion mit dem SARS-COV-2 Virus oder eher eine andere Virusgrippe vorliegt. Um ein massenhaftes Screening der Bevölkerung durchzuführen ist der eingesetzte Test nicht geeignet.
• Die Fehldeutung des Inzidenzwertes zeigt sich durch die Nennung absoluter Zahlen, welche aus einer Woche vom Robert Koch-Institut genannt werden. Zur Deutung wäre es notwendig einen Prozentsatz zu bestimmen, welcher unabhängig davon gilt wie viele Personen man testet, ob Tausend oder Millionen. Es zeigt, dass diese absoluten Zahlen keine Aussagekraft auf die Verbreitung von SARS-COV-2 in der Bevölkerung haben.
Die Grundlage einer gesetzlichen Regelung müsste lauten, „Wie hoch ist aktuell der Prozentsatz der positiven Testungen?“.

Absolute Zahlen und sind in hohem Maße beliebig, denn je mehr Tests man durchführt, desto mehr richtige wie falsche positive Testungen ergeben sich daraus.
Ohne Symptome ist das Testergebnis belanglos. Dies zeigt sich auch dadurch, dass zahllose Personen, die mit SARS-COV-2 inzwischen symbiontisch leben, d.h. das SARS-COV-2 Viren mit anderen Viren zum gegenseitigen Nutzen bzw. in gegenseitiger Abhängigkeit existieren. Dies ist ebenfalls mit tausend anderer Viren der Fall. Das heißt bspw., auch in 15 Jahren sind die aktuell eingesetzten Tests immer noch positiv, was zur Folge hätte, dass der Notstand 15 Jahre lang aufrecht erhalten bliebe.

Der Rechtsweg über die Oberverwaltungsgerichte wird grundgesetzwidrig ausgeschaltet
Durch das am 21.4.2021 vom deutschen Bundestag beschlossenen Infektionsschutzgesetz wird der Rechtsweg über die Oberverwaltungsgerichte ausgeschaltet. Bislang konnte man gegen die Rechtsverordnungen, die zum Beispiel Ausgehverbote beinhalteten, nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung vor die Oberverwaltungsgerichte ziehen. Bspw. hat das OVG Lüneburg, die Ausgangsbeschränkungen in Hannover klar ausgeschaltet mit der zutreffenden Beobachtung, dass nicht ansatzweise dargelegt worden sei, warum eine nächtliche Ausgangsbeschränkung irgendeinen Beitrag zu einer Reduzierung des Ansteckungsrisikos mit SARS-COV-2 beitragen soll. Diese notwendige Rechtsprüfung wird durch das vorliegende Infektionsschutzgesetz ausgeschaltet.

Die zur Anfechtung der Maßnahmen jetzt notwendige Verfassungsbeschwerde, ist keine zuverlässige Rechtsschutzform, da diese im eigentlichen Sinne kein Rechtsmittel ist!

Das zeigt sich auch dadurch, dass die Verfassungsbeschwerde von der Zulassung zur Entscheidung abhängig ist. Es ist daher im Sinne des Grundgesetzes kein Rechtsmittel, da es erhebliche Hürden gibt um eine zulässige Verfassungsbeschwerde in den Augen des Gerichts zu erheben.

Ausgangssperren sind kein rechtmäßiges Mittel zur Lösung des Problems
Es ist nicht erkennbar, was der Sinn dieses Ausgehverbotes ist. Im Ergebnis bedeuten sie, dass man Menschen ermutigt und dazu anhält, sich nicht im Freien aufzuhalten sondern, wenn man sich verabreden will, um 21 Uhr bspw. in einer eindeutig engeren Wohnung und dann auch noch dort zu übernachten. Dies ist im Sinne der Einschränkung der Verbreitung von SARS-COV-2 völlig kontraproduktiv. Verschiedene Sachverständige aus dem naturwissenschaftlichen Bereich (Nagel / Christoph Möllers ) weisen darauf hin, dass nach dem schieren Wortlaut des Artikels 104 des Grundgesetzes, wo die Bewegungsfreiheit der Bundesbürger geregelt ist. Diese darf nur aufgrund eines Gesetzes, aber nicht durch ein Gesetz beschränkt werden.
Es ist zweifelhaft ob dies überhaupt durch ein Gesetz bewirkt werden kann. Daher scheitert dies an dieser Stelle auf der formellen verfassungsrechtlichen Ebene, da die Sinnhaftigkeit des Gesetzes dadurch scheitert.


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