2. Lehrer sind zumeist nicht die hellsten Kerzen auf der Torte? Falsch, die sind erst einmal Beamte und sind damit die Schergen der jeweiligen Regierungen.

bolte, Freitag, 04.12.2020, 14:09 (vor 1233 Tagen) @ der_Chris4036 Views
bearbeitet von bolte, Freitag, 04.12.2020, 14:25

Nicht den Regierungen direkt unterworfen, aber die Lehrer sind grundsätzlich, nicht anders als Polizisten, Staatsanwälte, Feuerwehrleute e.t.c, sind die Büttel des zuständigen Ministers, der davon abgeleiteten Schulbehörde, des Schuldirektors.

Die sind aufgrund ihres geleisteten Amtseides nichts anderes als deren Laufburschen, von oben nach unten bis zu ihnen.

Denen flattern die regierungsamtlichen Dienstanweisungen auf ihre Schreibtische, welche sie in der Klasse, bei den Schülern umsetzen müssen. Die sind entweder Lehrer und verdienen so ihren Lebensunterhalt (Hypothek, Nahrung, Miete, Energie, Kleidung, Auto, Reisen) oder sie werden zu Widerstandskämpfer, werden dann zur Strafe von Berlin/Zehlendorf lebenslänglich nach Berlin/ Neukölln, von München nach Dachau umgesetzt oder werden entlassen, füllen sie die Regale beim Discounter um die Ecke.

Sind schon dann ganz und gar die Erfüllungsgehilfen der jeweiligen Regierung:
Bevölkerungsschutzgesetz. Notstandsgesetz, Ermächtigungsgesetz
Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite § 28a.

§ 28a
Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2

(1)Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Be-kämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein:
1.Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
2.Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
3.Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
4.Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestal-tung zuzurechnen sind, 5.Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
6.Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
7.Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
8.Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
9.Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschrän-kungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
10.Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
11.Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
12.Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu be-stimmten Zeiten,
13.Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
14.Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
15.Reisebeschränkungen. Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein.

So, und nun lasst uns über Lehrer*) reden.
*)
Um der Verschwörung zu begegnen, ich bin kein Lehrer.


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