§ 227 AO

Ashitaka, Samstag, 04.04.2020, 16:49 (vor 1480 Tagen) @ Dieter1220 Views
bearbeitet von Ashitaka, Samstag, 04.04.2020, 16:53

Hallo Dieter,

ja, den hat sie. Dabei ist auf die Unbilligkeit im Einzelfall abzustellen. Ob der Steuerpflichtige die Nebenleistung selbst zu verschulden hat ist dabei irrelevant.

Warten wir mal ab, wie sich der BMF dazu im weiteren Jahresverlauf äußern wird. Bis zum 31.12.2020 ist das Thema Stundungszinsen durch BMF Schreiben vom 19.03.2020, im Gegensatz zu den Steuerschulden und den ab dem 01.01.2021 wieder zu erbringenden Sicherheiten, ja erst einmal vom Tisch. Prinzipiell müssten alle Stundsanträge bei immer noch sich in Schieflage befindlichen Unternehmen nach dem 31.12.2020 mangels Sicherheit einer Rückführung abgelehnt werden. Das Insolvenzrecht wird dann ja auch wieder wie gewohnt anzuwenden sein. Da wird man die toten Fische wieder aus dem Glas fischen.

Herzlichst,

Ashitaka

--
Der Ursprung aller Macht ist das Wort. Das gesprochene Wort als
Quell jeglicher Ordnung. Wer das Wort neu ordnet, der versteht wie
die Welt im Innersten funktioniert.


gesamter Thread:

RSS-Feed dieser Diskussion

Werbung