Darf denn der Staatsanwalt überhaupt schon tätig werden?

Protoceratops, Dienstag, 27.04.2021, 17:48 (vor 1095 Tagen) @ Chris112275 Views

Hallo Chris11!

Mit einem Link zur Behörde, welche den Durchsuchungsbeschluss ausgestellt hat, oder gar einem Link zum Durchsuchungsbeschluss selbst kann ich dir leider nicht dienen.

Sehr wohl aber mit einen Link zum Verwaltungsgericht Weimar, welches in einem Urteil den Beschluss des Amtsgerichtes gekippt und als "ausbrechenden Rechtsakt" und daher "offensichtlich rechtswidrig" bezeichnet hat.
Siehe hier --> http://www.vgwe.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/C9FA973BC8E87282C12586BD003B4BA0/$Fil...

Nun könnte man davon ausgehen, dass ein Staatsanwalt dieses Urteil des Verwaltungsgericht dann zum Anlaß nimmt, um gegen den Richter Hr. Christian Dettmar vorzugehen.
Soweit so gut und wohl auch gesetzeskonform.

Was ich nur nicht begreife - das Urteil des Verwaltungsgerichtes ist noch gar nicht rechtskräftig und es bleibt immer noch die Möglichkeit, dass das Verfahren im Rahmen einer Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht abgegeben wird.

Das Urteil des Verwaltungsgerichtes erlangt erst Mitte nächster Woche Rechtskraft.
Anhand welcher Grundlagen darf dann ein Staatsanwalt jetzt schon gegen den Richter Hr. Christian Dettmar vorgehen?
Müsste er nicht warten, bis das Urteil des Verwaltungsgerichtes rechtskräftig ist, wenn er aufgrund dessen wegen des Verdachts der Rechtsbeugung tätig werden möchte?
Oder reicht hier der reine Verdacht, unabhängig von der Rechtskraft des Verwaltungsgericht-Urteils?

Ich kann diese Frage nicht beantworten, ich bin kein Jurist.
Für mich als einfachen Bürger passt das aber nicht zusammen.

Viele Grüße, Protoceratops


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