Rechtsbeugung?

Rain, Dienstag, 27.04.2021, 12:04 (vor 1096 Tagen) @ solstitium2788 Views

Ihr Lieben,


der Beschluß vom 08.04.21 richtete sich gegen den Schulleiter. Der Antrag kam von Eltern wohl zweier Kinder, die diese Schule besuchten, in dem Beschluß wurde die Maskenpflicht für alle Schüler dieser Schule aufgehoben.

Die Kritiker sagen, für diese Entscheidung sei der Richter nicht zuständig, das sei Sache der Verwaltungsgerichte.

Ein kurzer Blick in den Kommentar sagt: § 1666 BGB:

1 ) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes... gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

4 ) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Zuständigkeit des Familiengerichts liegt vor, die Eltern sind nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden. Jetzt ist die Frage, ob auch der Schulleiter ein Dritter sein kann. Das bejaht die Rechtsprechung für den Fall einer psychiatrischen Klinik.

Die Entscheidung ist zwar tricky aber nicht rechtswidrig.

Sie ist nur nicht opportun.

Ich halte die Durchsuchungsanordnung für grob rechtswidrig, dazu muß man wissen, daß Rechtsbeugung ein Verbrechen ist, d.h., die Mindestfreiheitsstrafe beträgt 1 Jahr.

Da die Nötigung des Richters gewollt ist, wird für den Staatsanwalt und den unterzeichnenden Richter eine Beförderung erfolgen, nicht etwa eine Entfernung aus dem Amt, so befürchte ich.

Google weist unter Rechtsbeugung alle Verurteilungen dazu auf, das sind nicht etwa falsche Urteile von NS Richtern, sondern Einstellungen in Owi-Sachen.

Wer sich die Urteile im Einzelnen anschaut, erkennt die zunehmende Bösartigkeit des Systems.


Beste Grüsse

Rain

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Der Rechtsstaat ist wie die Luft: Unsichtbar aber essentiell.


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