Das kann ich fast nicht glauben, dass das in Deutschland nicht geregelt ist

Zürichsee, Montag, 23.10.2017, 16:57 (vor 2371 Tagen) @ re-aktionaer4789 Views
bearbeitet von unbekannt, Montag, 23.10.2017, 17:09

Zitat:
Richtig! Und ich frage mich seit 20 Jahren, warum die Frauenrechtlerinnen nicht endlich einfordern, dass Kindererziehung als Leistung in die Rentenberechnugn einfließt. Es ist nämlich eine der wichtigsten Leistungen für künftige Renten.

In der Schweiz wurden Erziehungsgutschriften 1997 eingeführt.

Diese Erziehungsgutschriften werden bei der Berechnung
der AHV/IV mit berücksichtigt. Dies betrifft nicht nur
die Alters- und Invalidenversicherung sondern auch
die Witwen- und Waisenrenten.

Erziehungsgutschiften entstehen mit der Geburt des
ersten Kindes und enden, wenn das jüngste Kind 16 Jahre
alt wird. Bei einem Einzelkind sind das 16 Jahre.

Grundsatz: Die Erziehungsgutschrift entspricht der dreifachen
jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs.

Die heutige AHV-Minimalrente liegt bei 14.100 CHF, d.h. es werden
3 x 14.100 = 52.300 CHF jährlich angerechnet.

Diese Gutschriften werden normaler weise für beide Elternteile
halbiert, können aber auch einseitig nur der Frau zugesprochen
werden. Auch bei einer Trennung/Scheidung ist das geregelt.

LG Zürichsee


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