Bedingte Auskunftspflicht

FOX-NEWS, fair and balanced, Donnerstag, 19.08.2021, 09:21 (vor 981 Tagen) @ Naclador3235 Views
bearbeitet von FOX-NEWS, Donnerstag, 19.08.2021, 09:28

Der DGB sagt:

"Ausnahmsweise könnte eine Auskunftsverpflichtung bestehen, wenn die Impfung eine zwingende Voraussetzung für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit darstellt, etwa wenn bei einer unabdingbaren Auslandsdienstreise der Impfschutz gegen bestimmte Krankheiten zwingende Voraussetzung darstellt, um in das jeweilige Land einzureisen – das gilt etwa für die Gelbfieber-Impfung in einigen Ländern Zentralafrikas. Ob diese zwingende Voraussetzung aber auf die Corona-Schutzimpfung übertragen wird, ist derzeit schwer einzuschätzen."

Die Datenschützer von RLP:

"Bei der Abfrage des Impfstatus von Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder den Dienstherrn handelt es sich um eine Erhebung besonderer Kategorien personenbezogener Beschäftigtendaten in Form von Gesundheitsdaten. Dies kann zulässigerweise nur dann erfolgen, wenn hierfür ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand existiert.

Ein solcher Erlaubnistatbestand ist in § 23a Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu sehen. Danach darf der Arbeitgeber, soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Abs. 3 IfSG in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. § 23 Abs. 3 IfSG bezieht sich jedoch nur auf die Leitungen der dort aufgeführten medizinischen Einrichtungen, wie beispielsweise Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen, weshalb die Erlaubnis zur Impfstatuserhebung nur für die in diesen Einrichtungen Beschäftigten herangezogen werden kann.

Für alle übrigen Beschäftigten richtet sich die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise nach Art. 9 Abs. 2 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i. v. m. § 26 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) im nicht-öffentlichen Bereichen beziehungsweise § 20 Abs. Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) im öffentlichen Bereich.

Danach ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht (oder dem Beamtenrecht), dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Die landesrechtliche Regelung ergänzt diese Aufzählung noch um die Erfüllung der Pflichten der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin.

Von einer Erforderlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die personenbezogenen Daten für die Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle unabdingbar sind. Dies ist wiederum der Fall, wenn die Aufgabe ohne die Kenntnis der Information nicht, nicht rechtzeitig, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nur mit sonstigen unverhältnismäßigen Nachteilen erfüllt werden kann."

MMn. muss der Arbeitgeber darlegen, warum er diese Auskunft i.o.S. benötigt.

Grüße

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Läuft in Deutschland ...


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