Arbeitgeber muss Maskenpflicht einhalten, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können oder der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann

Zürichsee, Donnerstag, 22.04.2021, 17:15 (vor 1100 Tagen) @ Zürichsee2703 Views

Nur für eine Stimmenabgabe gibt es auch keinen Grund, sich so zu bündeln, anders als eine Krankenschwester, die einen Kranken pflegt.

Auf die Rechtfertigung bin ich gespannt, wenn das Video auf Druck von außen, bei der Tagesschau gezeigt wird.
Die Kölnübergriffe wollten sie auch lange nicht bringen. Die sozialen Medien haben sie dazu gezwungen. Zuerst versteckt, dann aber als Hauptnachricht.

Gruß

ebbes

LG Zürichsee


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