Ob diese Vorschriften immer noch aktuell sind, habe ich nicht überprüft.

Zürichsee, Donnerstag, 22.04.2021, 16:53 (vor 1099 Tagen) @ ebbes2742 Views

Der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können oder der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann oder bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Die Beschäftigten haben die von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden
Masken zu tragen.

Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden (und sind Abtrennungen nicht möglich), können als alternative Schutzmaßnahme Mund-Nase-Schutz oder FFP2-Masken getragen werden. Mund-Nase-Schutz oder FFP2-Masken sind nachrangig zu technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen.

LG Zürichsee


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