Du schreibst Unfug und argumentierst nicht sauber

Pingpong, Samstag, 24.04.2021, 22:54 (vor 1099 Tagen) @ Hardy, der Student1485 Views
bearbeitet von Pingpong, Samstag, 24.04.2021, 23:48

Ich habe es Dir doch ganz einfach erklärt:
Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn es handelt sich bei Bitcoins eben nicht um eine der im Gesetz normierten Voraussetzungen:
Bitcoins sind keine Marken, keine Münzen, keine Scheine, keine Urkunden und keine unverzinslichen Inhaberschuldverschreibungen.


So einfach ist es eben keineswegs.

Doch.
Das Gesetz enthält klare Definitionen, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Rechtsfolgen eintreten.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Bitcoin sind "Geldzeichen" (aus meiner Sicht ein problematischer Begriff,
das betrifft aber die Geldtheorie, um die es hier nicht geht).

Wie kommst Du darauf, dass Bitcoins "Geldzeichen" seien?
Ich sehe in §35 BBankG keine solche Definition.

Wenn Du schon Gesetze zitieren willst, dann solltest Du auch rechtlich korrekt argumentieren und keine Nebenspielplätze eröffnen:
Es geht hier nicht um irgendwelche "Geldtheorien", sondern um klare und einfache Definitionen.

Deshalb trifft § 35 BuBa-Gesetz meiner Ansicht nach sehr wohl auf Bitcoin zu.

Nö. Das ist Unsinn.
Und Deine diesbzgl. persönliche Interpretation ist irrelevant: Die Voraussetzungen im Sinne §35 BBankG liegen nicht vor.

Die Bitcoin sind nicht materiell, darum geht es aber auch gar nicht.

Und hier widersprichst Du Dir jetzt sogar in Deiner eigenen Argumentation:
Denn zuvor hast Du die falsche These aufgestellt, Bitcoins seien "Geldzeichen", sie seien also mithin körperlich:

Definition eines Geldzeichens:
"[...] bewegliche Sachen (Banknoten und Münzen), denen ein Staat (oder eine internationale Organisation wie die Europäische Union (EU)) die Eigenschaft von Zahlungsmitteln (Geld) verliehen hat. [...]"

Bitcoins sind keine beweglichen Sachen.

Eine der Voraussetzungen der Rechtsnorm ist ja die Geeignetheit, anstelle von Münzen und Banknoten im Zahlungsverkehr verwendet werden zu können.
Münzen und Banknoten dienen einem Zahlungsverkehr, der eben körperlich durch Übergabe des Zahlungsmittels erfolgt.

Um anstelle dessen verwendet werden zu können, müsste es sich also um ein körperliches Objekt - eine bewegliche Sache - handeln, das zum Austausch geeignet ist.
Aber diese Frage kann im Grunde auch dahingestellt bleiben, weil ja bereits die klar definierte Eingangsvoraussetzung gar nicht vorliegt, denn - um es Dir jetzt zum drittenmal zu erklären - bei Bitcoins handelt es sich nicht um Marken, Münzen, Scheine oder andere Urkunden oder unverzinsl. Inhaberschuldverschreibungen.

Wenn der Gesetzgeber etwas anderes unter Strafe stellen will, dann muss er es klar abgrenzen und definieren.

Bitcoin sind Zahlungsmittel, das ist der entscheidende Punkt.

Nö, das ist nicht der entscheidende Punkt.
Du führst hier laufend neue Begriffe ein, die zur Erörterung dieses Gesetzes keine Relevanz haben.

Das ergibt sich auch daraus, dass die Staaten drauf und dran sind, selber ein immaterielles gesetzliches Zahlungsmittel einzuführen.
Scheine und Münzen werden als "Geldzeichen" benannt, es gibt keinen Grund anzunehmen, dass ein kommendes immaterielles gesetzliches Zahlungsmittel nicht auch als "Geldzeichen" bezeichnet werden wird.

Es geht hier nicht um "immaterielle Zahlungsmittel", und es geht auch nicht um Deine Annahmen, was Du glaubst, was Staaten irgendwie irgendwo irgendwann beabsichtigen. Das hat alles überhaupt keine Relevanz hinsichtlich des von Dir zitierten Gesetzes.

Es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass es per Spitzfindigkeit gelingt, den Bitcoin als (noch) nicht vom Gesetz erfasstes Zahlungsmittel (noch) aus der Gesetzeswidrigkeit herauszuhalten.

Es geht nicht um Spitzfindigkeiten, sondern um klare Argumentation.

Dann aber, sehr geehrter Pingpong, dann haben Weidmann und Co. gleich doppelt gepennt:
Dann wurde nämlich verpennt, den § 35 an die "modernen Verhältnisse" anzupassen.

Nö:
Der Gesetzgeber hat hier eine ganz klare Rechtsnorm aufgestellt, diese Norm betrifft verkörperte Zahlungsmittel, die zur Übertragung von Eigentum durch Einigung und Übergabe (sh. §929 BGB) dienen.

Nichts anderes.
Den Rest phantasierst Du dazu.
Deine persönlichen Auffassungen sind hier völlig irrelevant und im übrigen auch unpassend, zumal Du nicht sauber im Sachverhalt argumentierst, sondern laufend neue Begriffe aus dem Hütchen ziehst, die aber mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun haben.

Münze:
"aus Metall hergestelltes, scheibenförmiges Geldstück von bestimmtem Gewicht und Feingehalt und mit beidseitigem Gepräge"


Schön, dann produziere ich scheibenförmige Glasplättchen und verwende es mit vielen anderen Personen anstelle des GZ, und schon bin ich aus dem Schneider?
Du meinst, so einfach lässt sich der Gesetzgeber verarschen, nach dem Motto:
"Hihi, lieber Gesetzgeber, leider passt Deine Normierung nicht zu meinen Glasplättchen."


Also, gehen wir das der Reihe mal durch:

Prüfung erste Voraussetzung:
Sind scheibenförmige Glasplättchen Geldzeichen im Sinne des §35 BBankG?
-> Handelt es sich dabei um Münzen? -> Nein.
-> Handelt es sich dabei um Inhabverschuldverschr.? -> Nein.
-> Handelt es sich um Scheine? -> Nein.
-> Handelt es sich um Urkunden? -> Nein.
-> Handelt es sich um Marken? -> Ja, es könnte sich um Marken handeln.

Prüfung zweite Voraussetzung:
Sind sie geeignet, im Zahlungsverkehr an Stelle der gesetz. zugel. Münzen oder Banknoten verwendet zu werden?
-> M.E. ja, denn sie sind bewegliche Sachen und könnten also anstelle der Münzen oder Bankkonten genutzt werden.

So, dieser Fall könnte also durch das Gesetz abgedeckt sein.

Den weiteren Rest zu kommentieren, erspare ich mir, denn Du argumentierst fehlerhaft:
Deine fortgesetzten Hinweise auf "Spitzfindigkeiten" offenbaren ja überdies, dass Du gar nicht sauber rechtlich argumentieren willst oder kannst.
Deine Schlussfolgerungen führen daher zu nichts.
Du kannst natürlich Deine persönlichen Meinungen haben - Deine rechtliche Argumentation ist allerdings Unfug.


Ich gebe Dir zum Schluss noch ein einfaches Beispiel zum Nachdenken, das öfters mal an Unis auftaucht:

Wenn jemand rechtswidrig Strom aus einer Leitung abzapft, ist dann der Tatbestand eines Diebstahls erfüllt?
Viele, die sich nicht mit "Spitzfindigkeiten" aufhalten wollen und stattdessen auf Analogien setzen, würden antworten: Natürlich.

Das ist allerdings verkehrt.

Im Gesetz ist die Norm nämlich klar definiert:
Eine Voraussetzung für einen Diebstahl §242 StGB: "Wegnahme einer beweglichen Sache".
Eine bewegliche Sache ist ein Körper.
Prüfung: Ist Strom eine bewegliche Sache (mithin ein Körper)?
Ergebnis: Nein - folglich kann das Abzapfen von Strom kein Diebstahl im Sinne d. §242 StGB sein.

Deshalb hat der Gesetzgeber die entspr. Norm §248c StGB "Entziehung elektrischer Energie" erlassen, um diesen Fall zu erfassen.

Deshalb ist zum Beispiel die Entwendung von Bitcoins aus einer Wallet auch kein Diebstahl im Sinne des §242 StGB, da es sich bei Bitcoins um keine bewegliche Sache handelt.

Du magst eine solche klare saubere Argumentation für spitzfindig halten - es sind aber genau diese "Spitzfindigkeiten", die den Bürger vor totaler Willkür schützen.


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