Sehr guter Hinweis

Manuel H., Montag, 20.12.2021, 02:17 (vor 852 Tagen) @ Nordlicht2500 Views

Die Story von der unbezahlten Freistellung hab ich von mindestens fünf betroffenen Angestellten in diversen Foren. Die haben das wiederum von ihren verschiedenen Arbeitgebern.

Das ließ mich glauben, es müsse irgendeine Verordnung geben, die den Arbeitgebern das ermöglicht. Eine Freistellung mit Bezahlung ist ein Bruch des Arbeitsvertrages gegen den gerichtlich angegangen werden kann. Er muß also wohl überlegt und begründet werden. Eine Freistellung ohne Bezahlung ist unerhört selten, weil sicherlich (bisher) von Arbeitsgerichten sofort einkassiert.

Vielleicht ist es ein Bluff, gegen Bluffs helfen Aufklärung.

Wenn ich das richtig verstanden habe, ist die arbeitsvertragliche Regelung bei angeordneten Quarantänen wie folgt:

Hat der Arbeitnehmer die Quarantäne zu verantworten, kann sich der Arbeitgeber um die Bezahlung des Mitarbeiters drücken, da der Mitarbeiter den Arbeitsvertrag bricht. Dieses schon lange existierende Gesetz, ursprünglich gemünzt auf wenige Globetrotter, die aus exotischen Ländern aus dem Urlaub zurückkehrten und in sehr selten verhängten Quarantänen (meist in den Urlaubsländern) gerieten, aber auf Lohnfortzahlung pochten, was so abgewendet werden konnte.

Jetzt zu Corona-Quarantänen hatte der Staat dafür gesorgt, dass recht unbürokratisch die Krankenkassen angewiesen wurden, die Kosten der Lohnfortzahlung in Quarantäne-Fällen den Arbeitgebern zu ersetzen. Der formale Weg war wohl eine Freistellung mit Bezügen ohne Krankschreibung, denn Leute in Quarantäne sind ja eben nicht krank.
Und diese Praxis hat man vor kurzem speziell für Ungeimpfte geändert, so dass die im Quarantäne-Fall in eine Freistellung ohne Bezüge geraten, wenn der Arbeitgeber nicht freiwillig auf seine Kosten eine Lohnfortzahlung gewährt.

Ich vermute, dass die Arbeitgeber glauben, dass ab dem 16.3. auch so zu verfahren ist. Sie übertragen einfach die (neue) Quarantäne-Regelung auf die künftige Pflicht, den Impfstatus der Mitarbeiter zu ermitteln.


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