Argumentativ über das Ziel hinausgeschossen?

Miesepeter, Montag, 13.07.2020, 16:29 (vor 1383 Tagen) @ Falkenauge1048 Views
bearbeitet von Miesepeter, Montag, 13.07.2020, 16:34

Vielen Dank für den Kommentar, Bernd Borchert.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des GG lautet:
„Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.“

Das ist ein Abwehrrecht des freien Menschen gegen staatliche Beeinträchtigung und Zensur der Presse, des Rundfunks und des Films.

Das ist mE bereits überinterpretiert und zu weit gedacht. Wer oder was wird gewährleistet? Pressefreiheit, Freiheit der Berichterstattung. Das ist das schutzwürdige Gut. Kein freier Mensch, kein Abwehrrecht. Es wird näher spezifiziert durch den Zusätze "Presse" sowie "durch Rundfunk und Film" - ergo es gilt nicht unbedingt für Foren oder Messagingdienste.

Die Frage, ob Presse, Rundfunk und Film staatlich subventioniert, privat getragen oder per Zwangsgebühren finanziert werden müssen, ist in dem Artikel weder explizit noch implizit berührt. Ebensowenig wie die Bild oder RTL sich auf diesen Artikel berufen können, um Geld für die Erbringung von Mediendienstleistungen einzuklagen, so wenig können sich öffentliche Medien darauf berufen, um Geld vom Bürger einzuklagen. Die gewährten Freiheiten des Art 5 GG betreffen auch nicht nur die Presse und Berichterstattung, sondern zudem Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Abs 3). Alle diese werden dank des Art. 5GG gewährleistet, keine davon über Zwangsgebühren.

Gewährleistet wird somit einzig die Freiheit der Berichterstattung, nicht die Freiheit, ihre Finanzierung auf eine bestimmte Art und Weise festzulegen. Auch nicht die Existenz einer Berichterstattung. Ob eine Finanzierung über Zwangsgebühren festgelegt werden darf oder nicht, dazu mag es andere massgebliche Regelungen geben, im Zweifelsfalle auch, ob es ein Anrecht auf eine staatliche mediale Grundversorgung gibt. Das ist ernsthaft zu prüfen, der Artikel 5GG beihaltet hierzu jedoch keinerlei Regelung, und jedwede Begründung auf Basis dieses Artikels für oder gegen verschiedene Finanzierungsformen ist untauglich.


Es ist paradox und stellt die Dinge auf den Kopf, wenn man den Staat gerade zum Veranstalter eines übermächtigen hochdotierten Rundfunks macht, der in den Händen der Regierungs- und Parteivertreter in den Rundfunkgremien ein einseitiges Propagandainstrument ist.

Auch das ist mE überinterpretiert. Daran scheitern viele Rechtsverfahren, dass nämlich mit ebenfalls nicht hieb- und stichfest beleg- und argumentierbaren Vorträgen gegen andere, ebenfalls haltlose Argumentationskonstrukte attackiert wird. Gerade wenn staatliche Institutionen in staatlichen Gerichten attackiert werden, ist damit eine Niederlage vorprogrammiert, weil man dem Gericht das Türchen öffnet, um das Urteil zu sprechen, welches es sprechen will und muss.

Der Rundfunk wird nicht nur zensiert, sondern okkupiert!
Wie es in totalitären Staaten eben üblich ist, hier nur unter Vergewaltigung des Grundgesetzes verfassungsrechtlich und demokratisch verbrämt.

Und spätestens wenn man solche Dinge vorträgt oder andeutet, ist die Sache verloren und man hat sich selbst in die Ecke der Verschwörungstheoretiker und Aluhutträger gestellt.

Das Ziel in einem solchen Prozess kann mE nur sein, es dem Gericht so schwer wie möglich zu machen, das erwünschte Urteil zu fällen. Dies geht insbesondere dann, wenn puristisch und hartnäckig am Wortlaut des Gesetzes gearbeitet wird, und somit das Gericht gezwungen wird, möglichst absurde Argumentationsstränge bilden zu müssen, um das Ziel noch zu erreichen. Niemand macht sich gerne zum Gespött der Peer Group....ok, einige sind auch völlig schamlos, aber dort hat man dann auch anders keine Chance.

Gruss,
mp


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