Grundrechte-Einschränkung
Eine Einschränkung darf keine Aufhebung sein.
Du hast Art. 19 GG nicht gelesen, der die Art der Einschränkung behandelt.
In Abs. 2 heißt es: "In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden."
Das aber ist hier bei diesen Corona-Verordnungen der Fall.