Clever, das erhöht die Fallhöhe dramatisch
Zu den Straftatbeständen
Schmuggel nach § 373 Abs. 1 Satz 1 AO
Steuer- bzw. Zollhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO
Verstoß gegen die Anmeldepflicht von Barmitteln nach VO (EG) Nr. 1889/2005
kommt dann noch unbefugtes Steuern einer Drohne > 4kg nach § 44 Luftverkehrs-Ordnung.
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