Clever, das erhöht die Fallhöhe dramatisch

Hyperion, Donnerstag, 13.05.2021, 10:46 (vor 1071 Tagen) @ Steppke2268 Views

Zu den Straftatbeständen

Schmuggel nach § 373 Abs. 1 Satz 1 AO
Steuer- bzw. Zoll­hinter­ziehung nach § 370 Abs. 1 AO
Verstoß gegen die Anmelde­pflicht von Bar­mitteln nach VO (EG) Nr. 1889/2005

kommt dann noch unbefugtes Steuern einer Drohne > 4kg nach § 44 Luftverkehrs-Ordnung.

Keine Rechtsberatung, nur kurze Google-Recherche :-D


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