O.k., heute morgen hatte ich einen klaren Kopf für die Übersetzung

helmut-1, Siebenbürgen, Sonntag, 08.11.2020, 07:44 (vor 1895 Tagen) @ DT3889 Views

Aber genau diesen Kopf musste ich beim Übersetzen andauernd schütteln. So einen Unsinn habe ich schon lange nicht mehr gelesen. Da sind haufenweise Dinge dabei, die einander widersprechen. Ich hab mich bemüht, das so genau zu übersetzen, wie es nur möglich ist. Ich glaube nicht, dass man diese Widersprüche auf fehlerhafte Übersetzung zurückführen kann.

Am Lustigsten wirds dann bei der Stelle mit der "kumulativen Inzidenz". Hab mich darüber erst mal schlau machen müssen, was damit überhaupt gemeint ist:

https://de.wikipedia.org/wiki/Inzidenz_(Epidemiologie)

Da bin ich mal gespannt, wie die Ordnungskräfte das kontrollieren wollen. Denke, da müssen die vorher einen 3-wöchigen Kurs absolvieren. Ehrlich gesagt, ich hab so einen Sch. noch niemals in Händen gehabt. Die deutsche Bürokratie überschlägt sich ja oft in manchen Dingen, die österreichische übertrifft das noch, aber die rumänische schlägt alle Rekorde.

Der Text:

Beginn Montag 9.11.2020:

Anwendungshinweise für Leute aus Mediaş - welche Einschränkungen werden durch die Coronavirus-Beschränkungen am Montag auferlegt? Das Nationale Komitee für Notsituationen hat die Beschränkungen festgelegt, die am Montag von allen Einwohnern Rumäniens 30 Tage lang eingehalten werden müssen. Zusätzlich zum Tragen einer Maske in allen öffentlichen Bereichen und sogar zum Schließen von Terrassenlokalen in bestimmten Bereichen wird der nächtliche Verkehr sowie die Öffnungszeiten eingeschränkt.

Apotheken, Tankstellen und Betriebe mit Hauszustellungstätigkeit können ihre Tätigkeit unter normalen Arbeitsbedingungen unter Einhaltung der Hygieneschutznormen ausüben.

Die wichtigsten Vorschläge des Ausschusses:

- Festlegung der Verpflichtung zum Tragen einer Schutzmaske zur Abdeckung von Nase und Mund auf nationaler Ebene für alle Personen, die das 5. Lebensjahr vollendet haben, in allen offenen und geschlossenen öffentlichen Räumen, unabhängig vom Wert der kumulierten Inzidenzrate der jüngsten Fälle 14 Tage.

- Alle öffentlichen Einrichtungen sowie alle Beteiligten der öffentlichen oder privaten Wirtschaft sind verpflichtet, die Tätigkeit zu organisieren und das Arbeitsprogramm in Telearbeit oder zu Hause durchzuführen, und wenn die Spezifität der Tätigkeit dies nicht zulässt, das Arbeitsprogramm so zu organisieren: Das Personal sollte in mindestens zwei Gruppen aufgeteilt werden, um die Tätigkeiten mit einem Unterschied von mindestens 2 Stunden zu beginnen und zu beenden. Die Einhaltung der Anwendung dieser Maßnahme wird von den Präfekten und der Arbeitsaufsichtsbehörde kontrolliert.

- In allen Lokalitäten müssen Unterrichtsaktivitäten, die die physische Anwesenheit von Vorschulkindern, Vorschulkindern und Schülern in Schulen erfordern, online durchgeführt werden.

- In allen Lokalitäten in Rumänien soll der Verkehr von Personen außerhalb des Hauses / Haushalts zwischen 23.00 und 05.00 Uhr verboten werden.

Reisen während dieses Zeitraums sind je nach Situation nur in den folgenden Situationen zulässig, basierend auf dem Dienstausweis, der vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung oder der schriftlichen Erklärung in eigener Verantwortung (Anmerkung: = eine rumänische Eigenart, liegt juristisch noch unterhalb einer EV, evtl. gleichzusetzen mit einer schriftlichen Aussage vor Gericht, ohne Vereidigung), bezogen auf die jeweilige Situation:

- Ortswechsel aus beruflichen Gründen, auch zwischen Wohnort/ Haushalt und dem (den) Ort(en) der beruflichen Tätigkeit und zurück;

- Ortswechsel für medizinisches Personal, der nicht verschoben oder aus der Ferne geleistet werden kann, sowie für den Kauf von Arzneimitteln;

- Verkehr außerhalb der Lokalitäten von Personen, die sich auf der Durchreise befinden oder Reisen unternehmen, deren Zeitintervall sich mit dem Zeitraum des Verbots überschneidet, z. B. mit Flugzeugen, Zügen, Bussen oder anderen Transportmitteln für Personen, und die per Ticket oder einem anderen Beleg nachweisen können, dass diese Reise bezahlt wurde;

- Ortswechsel aus berechtigten Gründen, z. B. Betreuung / Begleitung des Kindes, Unterstützung älterer, kranker oder behinderter Menschen oder Tod eines Familienmitglieds.

Die Erklärung der eigenen Verantwortung muss den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Adresse der Wohnung / des Haushalts / des Ortes der beruflichen Tätigkeit, den Grund für den Ortswechsel, das Ausstellungsdatum und die Unterschrift enthalten.

- Verbot der Abhaltung von Sitzungen/ Zusammentreffen an Feiertagen, Jubiläumsveranstaltungen, Partys in geschlossenen und / oder offenen Räumen, öffentlich und / oder privat.

- Aussetzung der Tätigkeit von Agrar- und Lebensmittelmärkten in geschlossenen Hallen, Messen, Misch- und ortsungebundenen Märkten sowie Flohmärkten. Die Tätigkeit von Agrar- und Lebensmittelmärkten, die auf öffentlichen Plätzen organisiert werden können, ist unter Beachtung der Hygieneschutznormen zulässig.

Für Außenbereiche, in denen die Zubereitung, das Servieren und der Verzehr von Lebensmitteln oder alkoholische und alkoholfreie Getränke durchgeführt werden, die so angeordnet wurden und an geschlossene öffentliche Räume angepasst werden können, wie sie im Gesetz zur Verhinderung und Bekämpfung der Auswirkungen beim Verbrauch von Tabakprodukten definiert sind (Nr. 349/2009) gelten mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen folgende Regeln und Maßnahmen:

- Die Aktivität ist mit 50% der maximalen Kapazität des Raums und im Zeitintervall von 6.00 bis 23.00 Uhr in den Landkreisen / Orten zulässig, wenn diese nicht überschritten werden, in denen die kumulative Inzidenz der Fälle in den letzten 14 Tagen höchstens 1,5 / 1.000 der Bewohner beträgt, ohne 30% der maximalen Kapazität des Raums zu überschreiten und im Zeitintervall von 6.00 bis 23.00 Uhr, wenn die kumulative Inzidenz in den letzten 14 Tagen der Fälle im Landkreis / Ort höher als 1,5 und kleiner oder gleich ist mit 3 / 1.000 Einwohnern, und es ist verboten, die Inzidenz von 3 / 1.000 Einwohnern zu überschreiten;

- Die Tätigkeit von Restaurants und Cafés in Hotels, Pensionen oder anderen Wohneinheiten ist mit 50% der maximalen Kapazität des Raums und im Zeitintervall von 6.00 bis 23.00 Uhr in den Landkreisen / Orten zulässig, wenn diese nicht überschritten werden , in denen die kumulative Häufigkeit von Fällen in den letzten 14 Tage kleiner oder gleich 1,5 / 1.000 Einwohner sind, ohne 30% der maximalen Kapazität der Räumlichkeit zu überschreiten, und im Zeitintervall 6.00-23.00, wenn die kumulative Inzidenz in den letzten 14 Tagen der Fälle in dem Landkreis / Lokalität höher ist als 1,5 und kleiner oder gleich 3/1000 Einwohner und nur für die Personen, die in diesen Einheiten in den Landkreisen / Lokalitäten untergebracht sind, in denen die Inzidenz von 3/1000 Einwohnern in den letzten 14 Tagen überschritten wird.

Außerdem schlägt die CNSU (Anmerkung: = staatliche Stelle, übersetzt „nationales Komitee in Notfallsituationen”) vor, die Wirtschaftsbeteiligten betreffend Handel und Dienstleistungen in geschlossenen und / oder offenen Räumen, öffentlichen und / oder privaten, zu verpflichten, die Organisation und Durchführung ihrer Tätigkeiten im Zeitraum von 05:00 bis 21:00 Uhr festzulegen. (2) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. (1) Im Zeitintervall von 21.00 bis 05.00 Uhr können die kommerziellen Aktivitäten nur von Betrieben mit Hauszustellung ausgeführt werden.

Pharmazeutische Firmen, Tankstellen und Hauszusteller können ihre Tätigkeit unter normalen Arbeitsbedingungen unter Einhaltung der Hygieneschutznormen ausüben.


Noch Fragen, Kienzle?


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