Wegzugsbesteuerung (mL)

DT, Montag, 13.04.2020, 20:17 (vor 2121 Tagen) @ Heraklit2754 Views

https://de.wikipedia.org/wiki/Wegzugsbesteuerung

Deutschland
Die deutsche Wegzugsbesteuerung ist in § 6 des Außensteuergesetzes geregelt. Sofern eine natürliche Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterlegen hat, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, werden die stillen Reserven in sämtlichen Anteilen (bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2006 inländische Anteile) an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige in den vergangenen fünf Jahren zu mindestens 1 % beteiligt war bzw. ist (s. § 17 EStG) besteuert, soweit er im Zeitpunkt des Wegzuges noch Anteile hält. Da kein Verkauf stattgefunden hat, gilt als Veräußerungspreis der gemeine Wert der Anteile zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels. Die Steuer kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen in fünf Jahresraten bezahlt werden. Die Steuerpflicht entfällt, wenn der Wegzug nur vorübergehend war und der Steuerpflichtige innerhalb von fünf bzw. zehn Jahren, ohne Verkauf der Anteile wieder nach Deutschland zurückzieht. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die vorübergehende Abwesenheit vor dem Wegzug bei seinem zuletzt zuständigen Finanzamt angezeigt hat. Zieht der Steuerpflichtige in ein EU- oder EWR-Land, wird die festgesetzte Steuer nach § 6 Abs. 5 AStG von Amts wegen gestundet. In diesen Fällen hat sich der Steuerpflichtige regelmäßig bei seinem zuletzt zuständigen Finanzamt zu melden (§ 6 Abs. 7 AStG).


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