Ich hab von G. Wisnewski eine Antwort bekommen: er sagt, meine Interpretation sei falsch. @Penseur, was ist Deine Meinung dazu?

BerndBorchert, Dienstag, 13.02.2024, 12:30 (vor 76 Tagen) @ MausS1274 Views
bearbeitet von BerndBorchert, Dienstag, 13.02.2024, 12:52

Sein wesentliches Argument gegen das mir vorgetragene ist sein 2. (was das gleiche ist wie Deines, @Maus), nämlich dass schon in Par. 1 "Papst" mit "der zum Papst Gewählte" gleichgesetzt werde:

Gerhard Wisnewski
Sehr gerne antworte ich hier. Ihre Auffassung ist falsch: 1. wird der Amtsverzicht eines "Papstes" im Kanonischen Recht ausschließlich im Zusammenhang mit der Papstwahl erwähnt, nämlich als zweiter Absatz nach 332 §1, der sich mit der Wahl befasst. 2. bezeichnet 332 §1 sehr wohl auch noch nicht amtierende Gewählte als "Papst". Zum Beispiel: "Volle und höchste Gewalt in der Kirche erhält der Papst durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe". Das ist in sich unlogisch, denn der Papst kann ja gar keine Wahl zum Papst (mehr) annehmen. Wenn Sie recht hätten, müsste hier ebenfalls der "Gewählte" stehen. Sondern es ergibt sich, dass hier mit dem Begriff "Papst" sehr lax umgegangen wird. So wird in § 2 ebenfalls vom "Papst" gesprochen, obwohl der Gewählte gemeint ist, der "auf das Amt verzichten", also es ablehnen kann. 3. habe ich im Beitrag außerdem erwähnt, dass das Kirchenrecht überhaupt keinen "zurückgetretenen Papst" kennt. Und zwar deswegen nicht, weil ein Gewählter bzw. Pseudo-Papst, der nach Can 332 § 2 "auf das Amt verzichtet" eben Kardinal bleibt und damit gar keine "Ruhestandsprobleme" entstehen. 4. ist aus gutem Grund seit vielen 100 Jahren kein Papst mehr zurückgetreten, auch wenn er sich bis zum Tode unmenschlich gequält hat. Und zwar deshalb nicht, weil 700 Jahre lang niemand Can. 332 §2 als Erlaubnis für einen Amtsverzicht des Papstes gesehen hat.

Bevor jetzt 2 Informatiker (@Maus und ich) über eine diffizile Kirchenrecht Frage diskutieren, würde ich vorschlagen, dass der Jurist @Penseur dazu was sagt.

Bernd Borchert

Hier das Video von Wisnewski
https://www.youtube.com/watch?v=86c_Nn0s59I

Dies müsste der link zu meinem Youtube Kommentar sein, und darunter seine Antwort (siehe oben):
https://www.youtube.com/watch?v=86c_Nn0s59I&lc=UgzcadyiQ2wHND3Tqgx4AaABAg

Und hier nochmal deutsche Version des Kirchenrecht Canons
https://www.vatican.va/archive/cod-iuris-canonici/deu/documents/cic_libro2_cann331-335_...

Can. 332

§ 1. Volle und höchste Gewalt in der Kirche erhält der Papst durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe. Deshalb besitzt ein zum Papst Gewählter, der schon die Bischofsweihe empfangen hat, diese Gewalt vom Augenblick der Wahlannahme an. Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, ist er sofort zum Bischof zu weihen.

§ 2. Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, daß der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch, daß er von irgendwem angenommen wird.


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