Nachtrag

LePenseur ⌂, Montag, 12.02.2024, 11:21 (vor 77 Tagen) @ LePenseur2385 Views
bearbeitet von LePenseur, Montag, 12.02.2024, 11:31

im § 1 steht ausdrücklich:

... Romanus Pontifex obtinet legitima electione ab ipso acceptata

Der Fall der Nicht-annahme der Wahl wird also expressis verbis schon im § 1 geregelt (nämlich: daß ihre Annahme zwingendes Erfordernis zur Wahl ist!)

Damit kann sich der § 2 nur auf den Fall beziehen, daß der Papst bereits im Amt ist und auf dieses verzichten will. Wichtig ist v.a. die Bestimmung, daß dieser Verzicht nur kundgemacht werden muß, jedoch nicht von jemandem angenommen werden muß (was im Kirchenrecht sonst durchaus der Fall ist)

Wenn Wisnewski meint, § 2 regle den "Verzicht auf das angebotene, nicht auf das ausgeübte Amt", dann ist das seine unmaßgebliche Meinung. Aus dem Text des Can 332 ist es nicht ableitbar - sondern vielmehr exakt das Gegenteil.

Mal davon abgesehen: schon einmal ist ein Papst zurückgetreten - Cölestin V (im Jahr 1294).

Auch damals wurde ein neuer Papst gewählt, Bonifaz VIII, obwohl Cölestin noch lebte.

--
LePenseur


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