Widerspruch einlegen
Hallo,
wie von Falkenauge beschrieben, Widerspruch einlegen.
Am besten erstmal nur mit Bitte um Bekanntgabe einer Frist für die Begründung und diese dann nachzureichen.
Wenn der negative Widerspruchsbescheid kommt, dann kann dagegen geklagt werden.
Habe am 24.05.2019 Klage eingereicht, seit Oktober 2019 ruht das Verfahren.
Vorlage Klage:
hiermit erhebe ich gegen den Widerspruchsbescheid von
Bayerischer Rundfunk, Rundfunkplatz 1, 80335 München
vom 16.04.2019 – zugestellt am 30.04.2019 durch förmliche Zustellung
K L A G E
und beantrage die Festsetzungsbescheide vom 02.02.2018 und 04.05.2018, in Gestalt des Wider-spruchbescheids vom 16.04.2019 aufzuheben.
Die Klageerhebung erfolgt zunächst fristwahrend.
Zur Klagebegründung werden ich in einem separaten Schreiben vortragen.
Eine Kopie der Festsetzungsbescheide werden nachgereicht
Vorlage Klagebegründung:
KLAGEBEGRÜNDUNG
In dem Verwaltungsstreitverfahren
XXX
gegen
Bayerischer Rundfunk
wird die mit Schriftsatz vom 24.05.2019 erhobene Klage nachstehend im Einzelnen begründet.
A.
Zum Sachverhalt
Der Kläger wird als Inhaber einer Wohnung unter der im Festsetzungsbescheid genannten An-schrift auf Zahlung von Rundfunkbeiträgen in Anspruch genommen.
Rechtsgrundluge für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkstaatsvertrag – RBStV. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
§ 10 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung bestimmt, dass der Beitragsschuldner die Beiträge auf das Abwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio zu leisten hat. Es kann dort – so wörtlich – „nur bargeldlos“ entrichtet werden.
A.II.
Der Kläger wurde von Beklagten mit verschiedenen Zahlungserinnerungen zur Überweisung des Rundfunkbeitrags aufgefordert.
Mit mehrmaligen Schreiben bot der Kläger dem Beklagten an, den fälligen Rundfunkbeitrag in bar an einer von diesem zu benennenden Stelle zu bezahlen.
Dies lehnte der Beklagte ab und erstellte die Feststellungsbescheide vom 02.02.2018 und 04.05.2018
Gegen diese Bescheide legte der Kläger mit Schreiben von 14.03.2018 und 18.06.2018 form- und fristgerecht Widerspruch ein. Der Beklagte half diesem Widerspruchs nicht ab und erließ statt-dessen am 16.04.2019 Widerspruchsbescheid. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen den angefochtenen Widerspruchsbescheid.
B.
Zur Rechtslage
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid ist rechtswidrig.
Mangels rechtswirksamer Ermächtigungsgrundlage hierzu kann der Beklagte von dem Kläger kraft seiner Satzung nicht eine bargeldlose Bezahlung von Rundfunkbeiträgen verlangen.
Die Säumniszuschläge werden ohne Grundlage erhoben, da der Wille zur Zahlung der Beiträge jeweils erkennbar war und der Beklagte die Begleichung des Kontos ablehnte.
B. I.
Dem Beklagten steht keine Ermächtigungsgrundlage für das Verlangen nach bargeldloser Be-zahlung von Rundfunkbeiträgen zur Verfügung, die unter Beachtung des Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG den rechtsstaatlichen Anforderungen an den Gesetzesvorbe-halt genügt. Zugleich bestreitet der Beklagte das Recht des Klägers zur Barzahlung seiner Bei-tragsschuld, was das erforderlichen Feststellungsinteresse des Klägers für die Zukunft begrün-det.
Die Geltendmachung einer bargeldlosen Zahlung des Rundfunkbeitrages auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung ist rechtswidrig, weil diese Vorschrift nicht im Einklang mit höherrangigem Recht steht.
Durch die Versagung der Möglichkeit einer Schuldtilgung durch Barzahlung wird der Kläger jedenfalls, in seiner von Art, 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt.
Für die beanspruchte bargeldlose Zahlung fehlt es bereits an einer ausdrücklichen Ermächtigung durch Bundes- oder Landesrecht. Die Staatsverträge zum Rundfunkrecht die hierzu ergangenen gesetzlichen Regelungen erhalten solche Bestimmungen erkennbar nicht. Der Beklagte wird an keiner Stelle ermächtigt, durch Satzung Bestimmungen über die exklusive bargeldlose Erhebung der Rundfunkgebühr zu erlassen. Eine ausdrückliche Ermächtigung des Satzungsgebers in diesem Sinne findet sich auch anderweitig nicht.
Des Weiteren fehlt dem Beklagten darüber hinaus die Befugnis zur Geltendmachung einer bargeldlosen Gebührenerhebung, weil ein solches Satzungsverlangen gegen zwingendes höherrangiges Gesetz verstößt.
B. II.
Die Feststellungsbescheide des Beklagten vom 02.02.2018 und 04.05.201 in Gestalt des Wider-spruchbescheides vom 16.04.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Der Beklagte stützt seinen Bescheid auf § 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung, zu deren Er-lass er gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV zwar prinzipiell ermächtigt war. Nach dieser Sat-zungsregelung soll ein Beitragsschuldner seinen Beitrag jedoch „nur bargeldlos“ entrichten können. Weiter grenzt § 10 Abs. 4 dieser Satzung die Zahlungsmöglichkeit sogar dahin ein, daß die Zahlung „zu Lasten seines Bankkontos“ zu leisten habe. Hierin liegt keine tragfähige Rechtsgrundlage für das mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Begehren des Be-klagten gegen den Kläger, seine Beitragsschulden statt in Bargeld per Buchgeld zu begleichen.
Die staatsvertragliche Ermächtigungsgrundlage des RBStV als landesgesetzliche Regelung zu verstehen ist, die rechtsdogmatische unterhalb bundes- und europarechtlicher Rechtsquellen angesiedelt ist. Mit nachrangigem Recht kann jedoch schon rein prinzipiell höherrangiges Recht nicht wirksam abgeändert werden.
Das in Rede stehende Satzungsrecht ist folglich wegen der Kollision mit zwingendem höherrangigem Recht nicht wirksam. Es verstößt insbesondere gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesbankgesetz, der in seiner aktuell geltenden Fassung wörtlich bestimmt:
Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.
Schuldner sind befugt, ihre Geldschulden mittels Banknoten zu begleichen; Gläubiger umgekehrt sind berechtigt, die Bezahlung in Banknoten zu verlangen. Eine einseitige Beschränkung von Bargeld als Zahlungsmittel verstößt somit gegen den Wortlaut des § 14 Abs. 1 BBankG.
Die Möglichkeit zur Begleichung von Geldschulden mittels Banknoten könnte somit nur durch ein gleichrangiges Gesetz oder aber durch freie vertragliche Vereinbarung begrenzt werden. Die Satzung des Beklagten ist jedoch weder ein solches Gesetz wie das BBankG, noch beruht sie einzelvertraglich auf einer freien Vertragsvereinbarung zwischen den Streitparteien.
14 Abs. 1 Satz 1 BBankG verweist erkennbar bereits selbst auf Art. 128 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dort wird der Europäischen Zentralbank nicht ohne Grund das „ausschließliche“ Recht zur Genehmigung von Euro-Banknoten die als den „einzigen“ Banknoten zugeschrieben, als „gesetzliches Zahlungsmittel“ dienen dürfen.
Dieser Normwerdung war ein intensiver legislativer Erörterungsprozeß innerhalb der Euro-gruppe vorangegangen: Ursprünglich gab es bei den vertragsschließenden Mitgliedstaaten näm-lich tatsächlich noch unterschiedliche Auffassungen über Definition, Umfang und Auswirkung des Begriffs „gesetzliches Zahlungsmittel“. Um diese Auffassungen aufzuklären und zu verein-heitlichen, wurde eine eigene Expertengruppe gebildet. Dieser Gruppe gehörten von deutscher Seite Vertreter des Finanzministeriums und der Deutschen Bundesbank an (vgl. „Report of the Euro Legal Tender Expert Group (ELTEG) on the definition, scope and effects of legal tender of euro banknotes and coins“.
Die Schlußempfehlungen jener Expertengruppe wurden sodann von der Europäischen Kom-mission ausdrücklich als rechtsverbindlich übernommen (vgl. „Empfehlung der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel“, ABl. L 83/70 vom 30.03.2010).
In den dortigen Festlegungen heißt es bis heute unverändert zur Definition des „gesetzlichen Zahlungsmittels“ wörtlich (Hervorhebung diesseits):
„Wenn eine Zahlungsverpflichtung besteht, sollte der Status der Euro-Banknoten und Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel Folgendes beinhalten:
1. a) Verpflichtende Annahme: Sofern sich die Parteien nicht auf andere Zahlungsmittel geeinigt haben, ist der Empfänger einer Zahlungsverpflichtung nicht befugt, eine Zahlung mit Euro-Banknoten und -Münzen abzulehnen.
2. b) Annahme zum vollen Nennwert: Der monetäre Wert von Euro-Banknoten und -Münzen entspricht dem auf den Banknoten und Münzen angegebenen Wert.
3. c) Entlastung von Zahlungsverpflichtungen: Ein Schuldner kann sich selbst von einer Zahlungsver-pflichtung entlasten, indem er dem Zahlungsempfänger eine Zahlung mit Euro-Banknoten und -Münzen anbietet.“
Die unionskonforme Auslegung des § 14 BBankG bestätigt somit das deutschrechtliche Ver-ständnis.
Der Gläubiger einer Leistung kommt folglich in Ermangelung einer wirksamen abweichenden Vereinbarung auch in Annahmeverzug, sollte er die Barzahlung ablehnen. Der Kläger hat dem Beklagten Barzahlung anerboten. Mit der Ablehnung der Annahme befindet er sich dem Kläger gegenüber in Annahmeverzug.
Im Widerspruchsbescheid vom 16.04.2019 wird auf den Säumniszuschlag eingegangen.
Der Beklagte hat gegen den Säumniszuschlag jeweils Widerspruch eingelegt und Beklagten aufgefordert, hierfür eine Frist für die Begründung zu nennen. Der Beklagte hat bis heute keine Frist für die Begründung gesetzt und es wurde auch keine Begründung vom Kläger übermittelt.
Somit ist der Widerspruchsbescheid abzulehnen.
Es wird auf das Aktenzeichen BVerwG 6 C 6.18 verwiesen. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2019 einen Beschluss erlassen und entschieden, den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorzulegen.
Auszug:
„Am innerstaatlichen Recht gemessen hat die Revision Erfolg. Hiernach sind die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil der in der Beitragssatzung des Beklagten geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verstößt, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichtet.“