Gilt nur für die vorgeschriebene Ruhezeit nach 1 Woche Arbeit

Dieter, Sonntag, 06.01.2019, 23:16 (vor 1930 Tagen) @ Olivia5836 Views
bearbeitet von Dieter, Sonntag, 06.01.2019, 23:22

Hallo Olivia,

wie man dem Link unten entnehmen kann betrifft das Kabinenschlafverbot nicht die normalen nächtlichen Übernachtungen auf den Raststätten, am Straßenrand oder in Industriegebieten, sondern ausschließlich den gesetzlich vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhetag mit Übernachtung.

Daß die Fahrer spätestens nach 4 Wochen wieder einen Heimaturlaub haben sollen finde ich gut

Das mit dem Schlafverbot in der Kabine halte ich für nicht durchführbar.

Eine weitere Frage drängt sich auf: Wenn ich das richtig verstehe, dann ist diese Regelung eine Arbeitsschutzregelung. Das würde bedeuten, daß selbständige Fernfahrer nach wie vor schlafen können wo sie wollen?

Täglich und wöchentlich vorgeschriebene Ruhezeiten!!!
https://de.wikipedia.org/wiki/Lenk-_und_Ruhezeiten#Ruhezeit

Gruß Dieter


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