Legal ist auch definitiv dauerhafter Wegzug und Wohnsitz im Ausland VOR Ausrufung des Spannugnsfalls

Diego2, Dienstag, 09.12.2025, 15:43 (vor 2 Tagen) @ heller2221 Views

ICH KANN NUR ALLE AUFFORDERN, SICH DAMIT ZU BEFASSEN UND EINEN NOTFALLPLAN FèR SEINE KINDER ODER SICH SELBST ZU HABEN. AUF SPANNUNGSFALL ACHTEN. WER EINMAL BUSIFIZIERT IST; KOMMT WHS. NICHT MEHR LEBEND ZURèCK.


Ich habe das kürzlich ausführlich mit perplexity versucht, zu recherchieren, als mir zuoft in den MSM vom Spannungsfall die Rede war:

Im Spannungsfall kann die Bundesregierung in Deutschland die Ausreise für Wehrpflichtige grundsätzlich verbieten oder an eine Genehmigungspflicht binden. Das betrifft insbesondere Männer, die dem Wehrpflichtgesetz unterliegen – unabhängig davon, ob sie ihren Wehrdienst oder Zivildienst bereits abgeleistet haben.​ Regelung für Wehrdienstleistende und Reservisten Im Spannungs- oder Verteidigungsfall aktiviert der Bundestag das Wehrpflichtgesetz wieder vollständig.​ § 3 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG) sieht schon in Friedenszeiten für Wehrpflichtige über 17 Jahren eine Genehmigungspflicht für längere Auslandsaufenthalte vor.
Im Spannungsfall kann die Bundesregierung diese Regelung verschärfen, z. B. durch ein generelles Ausreiseverbot für alle Wehrpflichtigen und Reservisten, unabhängig vom bereits abgeleisteten Wehr- oder Reservedienst.​ Die Ausreise kann dann tatsächlich an der Grenze verhindert werden, wenn jemand der Wehrpflicht (generell zwischen 18 und 60 Jahren) unterliegt.​ Auch Zivildienstleistende unterliegen grundsätzlich diesen Einschränkungen, da sie formal weiterhin wehrpflichtig sind (sie haben nur den Dienst auf zivilem Wege abgeleistet).​ Im Spannungs- und Verteidigungsfall können Personen, die ihren Zivildienst bereits abgeleistet haben, zu weiterem Ersatzdienst verpflichtet werden und werden genauso wie alle Wehrpflichtigen behandelt, was die Ausreise betrifft.​
Das bedeutet: Ein Ausreiseverbot oder eine Genehmigungspflicht könnte auch für ehemalige Zivildienstleistende verhängt werden, solange sie innerhalb der wehrpflichtigen Altersgruppe sind.​ Nach dem Wehrdienst erfolgt eine Grundbeorderung in die Reserve bis i.d.R. 65 Jahre.​ Im Spannungs- oder Verteidigungsfall kann jeder Wehrpflichtige (nicht nur Reservisten) im Alter von 18–60 wieder einberufen werden.​ Nach dem Wehrdienst erfolgt eine Grundbeorderung in die Reserve bis i.d.R. 65 Jahre.​ Im Spannungs- oder Verteidigungsfall kann jeder Wehrpflichtige (nicht nur Reservisten) im Alter von 18–60 wieder einberufen werden.​Ausreisebeschränkungen für Wehrpflichtige:
Gleichzeitig werden Ausreisebeschränkungen und Meldepflichten für Wehrpflichtige wirksam. Nach § 3 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz können Wehrpflichtige nur noch mit ausdrücklicher Genehmigung der Bundeswehr ins Ausland reisen. Die Freizügigkeit wird eingeschränkt.​

...


Spannungsfall: Aktivierung der Sicherstellungsgesetze

Mit dem Spannungsfall werden eine Reihe von Sicherstellungs- und Vorsorgegesetzen anwendbar, die im Normalbetrieb nicht greifen. Dazu gehören unter anderem:​
- Wirtschaftssicherstellungsgesetz (WiSiG): Ermöglicht planwirtschaftliche Maßnahmen und staatliche Lenkung der gesamten Wertschöpfungskette – von Rohstoffzuteilung über Produktion bis zur Bevorratung​
- Arbeitssicherstellungsgesetz: Ermöglicht Zwangsverpflichtungen von Arbeitskräften in kritischen Bereichen​
- Ernährungssicherstellungsgesetz: Regelungen zur Nahrungsmittelversorgung​
- Verkehrssicherstellungsgesetz: Staatliche Kontrolle über Transportwege und Logistik​

Umstellung auf Kriegswirtschaft: Die Umstellung der Wirtschaft erfolgt nicht automatisch vollständig, sondern wird durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder einzelner Ministerien nach Bedarf angeordnet. Das Wirtschaftssicherstellungsgesetz ermöglicht es dem Staat, "soweit erforderlich und verhältnismäßig", den gesamten Wertschöpfungsprozess staatlicher Steuerung zu unterwerfen.​ Die Bundeswehr schult bereits seit 2024 Unternehmen proaktiv auf diese Szenarien, insbesondere zur Vorbereitung auf Personalengpässe (z. B. Ausbildung zusätzlicher LKW-Fahrer, da 70% aller LKW-Fahrer in Deutschland aus Osteuropa stammen). Diese Maßnahmen werden als schrittweise Umsetzung verstanden, nicht als sofortige Totalumstellung.​

Gesundheitswesen und Sanitätsdienst
Die Unterstellung des Gesundheitsdienstes unter militärische Kontrolle erfolgt nicht automatisch, ist aber im OPLAN vorgesehen. Stattdessen ist eine enge Verzahnung von zivilem und militärischem Sanitätsdienst geplant:​ Zivile Krankenhäuser müssen die Bundeswehr unterstützen und verwundete Soldaten behandeln (300-1.000 Patienten pro Tag erwartet, davon ein Drittel intensivpflichtig)​Zwangsverpflichtungen im Gesundheitswesen, bei Rettungsdiensten und Feuerwehr sind möglich​
Es wird derzeit am Gesundheitssicherstellungsgesetz gearbeitet, das die rechtlichen Grundlagen schaffen soll​

Die Umsetzung erfolgt gestaffelt nach vier Eskalationsphasen, die im OPLAN Deutschland und in Gesundheitssymposien der Bundeswehr definiert wurden:​
- Frieden: Hybride Bedrohungen (Cyberangriffe, Desinformation, Sabotage)
- Hybride Bedrohungslage: Verstärkte IT-Ausfälle, erste Anpassungen im Gesundheitswesen
- Krise/Spannungsfall: Truppenbewegungen, deutliche Belastung der Versorgungskapazitäten, Frühentlassungen, Reduzierung elektiver Maßnahmen
V- erteidigungsfall/Krieg: Maximale Belastung, Engpässe bei Personal, Blut, Medikamenten, Improvisation erforderlich​

Schutz kritischer Infrastruktur
Ein zentraler Bestandteil des OPLAN Deutschland ist der Schutz kritischer Infrastruktur (Stromnetze, Wasserversorgung, Kommunikationsnetze, Verkehrswege). Diese Maßnahmen werden parallel zur Mobilmachung umgesetzt und gelten als höchste Priorität. Die Bundeswehr koordiniert mit privaten Sicherheitsunternehmen, Polizei und Ländern den Schutz verteidigungswichtiger Einrichtungen.​
Host Nation Support und NATO-Truppentransit
Ein Kernauftrag im Spannungsfall ist die Sicherstellung, dass innerhalb weniger Tage bis zu 800.000 NATO-Soldaten durch Deutschland an die Ostflanke verlegt werden können. Diese logistische Großoperation erfordert:​
Sofortige Bereitstellung von Transportwegen
Versorgung und medizinische Betreuung der Truppen
Schutz der Transporte vor Sabotage und hybriden Bedrohungen​
Diese Maßnahme läuft parallel zur inneren Mobilmachung.​

...
Ausrufung des Spannungsfalls: Wehrpflicht, Ausreiseverbot und Grenzkontrollen
Ja, Sie haben es richtig verstanden: Mit Ausrufung des Spannungsfalls wird die Wehrpflicht automatisch reaktiviert und Ausreisebeschränkungen für Wehrpflichtige können unmittelbar verhängt werden. Allerdings gibt es wichtige Details zu klären.​

- Wer ist wehrpflichtig? Die genaue Regelung lautet:​
- Friedenszeit: Wehrpflicht endet normalerweise mit 45 Jahren (für Mannschaftsdienstgrade); für Offiziere und Unteroffiziere mit 60 Jahren​
- Spannungs- und Verteidigungsfall: Die Wehrpflicht wird generell bis zum Ablauf des Jahres verlängert, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird – für alle Wehrpflichtigen, unabhängig vom Dienstgrad​
- Die oft erwähnte Altersgrenze von 65 Jahren bezieht sich auf Reservisten, die sich freiwillig melden können, nicht auf die allgemeine Wehrpflicht. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt die Zwangsverpflichtung also bis 60 Jahre.​
- Wehrpflichtig sind alle deutschen Staatsbürger im Sinne des Grundgesetzes (Art. 116 GG), die:
- ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben oder
- ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, aber früher in Deutschland gelebt haben oder einen deutschen Pass besitzen

Ausreiseverbot und Genehmigungspflicht
siehe oben

Grenzkontrollen: Flächendeckend oder selektiv?
Ihre Vermutung, dass flächendeckende Grenzkontrollen eingeführt würden, ist plausibel, aber die konkrete Umsetzung ist komplex:

Flughäfen und Hauptgrenzübergänge: An Flughäfen und großen Grenzübergängen (Autobahnen, Bahnhöfe) ist eine systematische Kontrolle technisch umsetzbar und würde höchstwahrscheinlich sofort eingeführt. Hier kann die Bundespolizei bereits heute Ausreisekontrollen durchführen und Pässe elektronisch abgleichen.​

Landgrenzen: Deutschland hat rund 3.800 bis 4.000 Kilometer Landgrenzen zu neun Nachbarländern. Eine lückenlose Kontrolle aller Grenzübergänge und -abschnitte ist personell nicht leistbar:​ Die Bundespolizei hat insgesamt ca. 32.000 Vollzugsbeamte​
Davon sind 9.800 Beamte dauerhaft mit Grenzschutz betraut​
Für die aktuellen (freiwilligen) Binnengrenzkontrollen werden zusätzlich 3.000–4.000 Einsatzkräfte an die Grenzen verlegt – und das stellt die Bundespolizei bereits vor massive Personalprobleme​. Seit Mai 2025 wurden die Kräfte auf bis zu 14.000 täglich erhöht​

Wer kontrolliert die Grenzen?
Im Spannungs- oder Verteidigungsfall würde die Zuständigkeit erweitert:​
Bundespolizei (Hauptzuständigkeit für Grenzschutz)​
Landespolizeien: Im Verteidigungsfall kann die Bundesregierung den Landesregierungen Weisungen erteilen und die Landespolizeien zentral steuern​
Bundeswehr: Im Verteidigungsfall (nicht im Spannungsfall allein) kann die Bundeswehr zur Unterstützung der Polizei beim Schutz kritischer Infrastruktur eingesetzt werden, einschließlich Grenzschutz​
Bereitschaftspolizeien der Länder: Diese werden im Verteidigungsfall zentral vom Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder (IBPdL) im Bundesinnenministerium koordiniert​

Gibt es genug Personal?

Nein, nicht für eine lückenlose Grenzsicherung. Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) warnt bereits seit Jahren vor Personalengpässen:​
Schon die aktuellen freiwilligen Grenzkontrollen führen dazu, dass Personal von Bahnhöfen, Flughäfen und aus der Ausbildung abgezogen wird​. Mehrere Millionen Überstunden wurden aufgebaut​. Die Bundesbereitschaftspolizei wird bereits jetzt faktisch vollständig für Grenzkontrollen eingesetzt​. Im Spannungsfall würde man daher auf selektive Kontrollen an Hauptverkehrsknotenpunkten setzen, nicht auf eine lückenlose Absicherung aller Grenzabschnitte.

Die Grenzen würden nicht vollständig dichtgemacht, sondern:​
-Flughäfen: Systematische Ausreisekontrollen für alle Männer zwischen 18 und 60
-Hauptgrenzübergänge (Autobahnen, Bundesstraßen, Bahnhöfe): Verstärkte Stichprobenkontrollen
-Kleinere Übergänge: Mobile Kontrollen und Schwerpunktkontrollen
-Grüne Grenze: Überwachung, aber keine lückenlose Absicherung
Die Bundespolizei würde zudem durch technische Mittel unterstützt (z. B. automatisierte Kennzeichenerfassung, biometrische Grenzkontrollen am Ein- und Ausreisesystem der EU).​

Wichtige Ausnahmen und Sonderregelungen
1. Wehrdienstleistende, die ihren Dienst bereits abgeleistet haben
Die Rechtslage ist hier nicht eindeutig dokumentiert, aber nach § 3 Abs. 2 WPflG wird die Genehmigung "für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht".​Das bedeutet: Wer seinen Wehrdienst bereits vollständig abgeleistet hat und nicht akut für eine Einberufung vorgesehen ist, könnte theoretisch eine Ausreisegenehmigung erhalten – aber: Im Spannungsfall können alle Reservisten (also auch ehemalige Wehrdienstleistende) wieder eingezogen werden, wodurch die Genehmigung faktisch verweigert werden könnte.​

2. Zivildienstleistende: Auch anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die ihren Zivildienst bereits abgeleistet haben, benötigen nach § 23 Abs. 4 Zivildienstgesetz die Genehmigung des Bundesamtes für den Zivildienst, wenn sie Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen. Im Spannungsfall gilt die gleiche verschärfte Regelung wie für Wehrdienstleistende.​

3. Wehruntaugliche (T5): Personen, die als wehruntauglich eingestuft wurden (sogenannte T5-Musterung), sind nicht wehrpflichtig und fallen damit nicht unter die Ausreisebeschränkung. Sie können theoretisch weiterhin frei ausreisen.​ Aber Achtung: Im Spannungs- oder Verteidigungsfall können die Tauglichkeitskriterien gelockert werden, und Personen, die früher als untauglich galten, könnten nachgemustert und für tauglich erklärt werden.​

4. Personen mit ständigem Aufenthalt im Ausland

Nach § 1 Abs. 2 WPflG ruht die Wehrpflicht, solange Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands haben und beabsichtigen, diesen beizubehalten.​
Das bedeutet: Wer vor Ausrufung des Spannungsfalls bereits offiziell ausgewandert ist, sich in Deutschland abgemeldet hat und nachweisen kann, dass er seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft im Ausland hat (z. B. durch dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung, Wohnsitz, Arbeitsvertrag), unterliegt theoretisch nicht der Wehrpflicht und damit auch nicht dem Ausreiseverbot.​
Aber: Diese Regelung gilt nicht, wenn man sich aus Deutschland abmeldet, aber das Land nicht verlässt (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 WPflG). Zudem kann der Staat im Ernstfall über indirekte Druckmittel (Passentzug, Verweigerung konsularischer Dienste) versuchen, Ausgewanderte zur Rückkehr zu zwingen.​

Urlaubsreisen und kurzfristige Ausreisen
Hier wird die Lage besonders komplex:

Urlaub vor Einberufung: Solange man noch keinen Einberufungsbescheid erhalten hat, ist man formal nicht verpflichtet, auf eine Einberufung zu warten. Allerdings gilt ab Ausrufung des Spannungsfalls die Genehmigungspflicht nach § 48 Abs. 2 WPflG, die von der Bundesregierung per Rechtsverordnung aktiviert werden kann.​ Das bedeutet: Theoretisch könnte man noch kurzfristig (unter drei Monaten) ausreisen, aber die Bundespolizei kann an den Grenzen kontrollieren und die Ausreise verhindern, wenn eine Genehmigung fehlt oder verweigert wurde.​ Urlaubsgenehmigungen: Nach § 3 Abs. 2 WPflG kann die Genehmigung erteilt werden, "soweit die Versagung für die männliche Person eine besondere – im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare – Härte bedeuten würde".​ Das bedeutet: Ein normaler Urlaubswunsch wird höchstwahrscheinlich nicht als "unzumutbare Härte" anerkannt und die Genehmigung verweigert. Ausnahmen könnten gelten für:​

Notfälle (schwere Krankheit oder Tod von Angehörigen im Ausland)

Dringende berufliche Verpflichtungen

Besondere familiäre Härtefälle

Kriegsdienstverweigerung und Totalverweigerung
Kriegsdienstverweigerung

Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen (Art. 4 Abs. 3 GG) besteht grundsätzlich auch im Spannungs- und Verteidigungsfall. Wer den Kriegsdienst verweigert, wird zum Zivildienst (Ersatzdienst) herangezogen.​

Aber: Ein aktuelles BGH-Urteil von Januar 2025 hat dieses Grundrecht massiv eingeschränkt. Der BGH stellte fest, dass das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in einer "außerordentlichen Lage" (z. B. Verteidigungsfall nach völkerrechtswidrigem Angriff) eingeschränkt oder sogar ausgesetzt werden könnte.​

Das bedeutet: Im Verteidigungsfall könnte der Staat theoretisch alle Männer zum Kriegsdienst mit der Waffe zwingen, selbst wenn sie aus Gewissensgründen verweigern. Diese Rechtsprechung ist hochumstritten und wird als verfassungswidrig kritisiert.​

Totalverweigerung

Wer sowohl den Wehrdienst als auch den Zivildienst verweigert (sogenannte Totalverweigerer), begeht eine Straftat:​ Wehrdienstverweigerung/Fahnenflucht: Nach § 16 WPflG droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe​

Zivildienstflucht: Nach § 53 ZDG (Zivildienstgesetz) ebenfalls Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe​

Diese Strafen gelten nur, wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall ausgerufen wurde und ein Einberufungsbescheid zugestellt wurde.​ Zu Zeiten der aktiven Wehrpflicht gab es Totalverweigerer, die aus Gewissensgründen auch den Zivildienst ablehnten (weil dieser als Teil der "Kriegsmaschinerie" gesehen wurde). Diese wurden zu Freiheitsstrafen verurteilt.​

Praktische Durchsetzung an den Grenzen
Die Bundespolizei ist nach § 39 BPolG berechtigt, Personen an der Ausreise zu hindern, wenn eine unmittelbar bevorstehende Straftat vorliegt – z. B. Fahnenflucht.​ Das bedeutet: Selbst wenn man noch keinen Einberufungsbescheid erhalten hat, könnte die Bundespolizei die Ausreise verhindern, wenn der Spannungsfall ausgerufen wurde und man als wehrpflichtig registriert ist.​ Die technische Umsetzung erfolgt über:
Digitale Erfassung: Pässe werden elektronisch gescannt und mit Datenbanken abgeglichen​
Automatische Flagging-Systeme: Wehrpflichtige könnten automatisch in Grenzkontrollen markiert werden​
Passungültigkeit: Pässe können für ungültig erklärt oder deren Verlängerung verweigert werden​

Gruss D


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