Widerstandsrecht: Art. 20 Abs. 4 GG, wegen den aktuellen Ereignise ...

Mirko2, Donnerstag, 08.12.2022, 10:33 (vor 502 Tagen)4314 Views

Art. 20 Abs. 4 GG erlaubt es jedem Deutschen, gegen Bedrohungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorzugehen und die Verfassung auch gewaltsam zu verteidigen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Zu Punkt 2) wie war das mit der Wahl in Berlin? Das Verfassungsgericht hat die Berlin aufgehoben und Neuwahl angeordnet. Da im gleichen Atemzug müsste aber auch die Bundestagswahl aufgehoben werden, weil diese am selben Tag und in den gleichen Räumlichkeiten vollzogen wurde. Das verfahren liegt aber noch bei dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung.


Absatz 4 sieht dann vor:

Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Wer darf Widerstand leisten?

Jeder Deutsche.

Ausländer sind hiervon also nicht umfasst. Auch EU-Ausländer dürften hier ausnahmsweise nicht den Inländern gleichgestellt werden. Denn es handelt sich hier um ein Recht, das unmittelbar im Staatsvolk wurzelt und gerade an der deutschen Staatsbürgerschaft hängt.

Auch Personen im Staatsdienst können dieses Recht in Anspruch nehmen. Gerade Staatsbedienstete (z.B. Polizei, Bundeswehr) dürften im Falle eines Umsturzes besonders dazu aufgerufen sein, Widerstand zu leisten.

Wann ist „andere Abhilfe nicht möglich“?

Andere Abhilfe ist bei staatlichen Verfassungsverletzungen in erster Linie die Beschreitung des Rechtswegs, um diese Handlungen für illegal erklären zu lassen oder aufzuheben. Auch die Einschaltung von Ordnungskräften oder Verteidigungshandlungen einzelner Bundesländer dürften Vorrang vor selbständiger Gewaltanwendung besitzen.

Bei einem privaten Umsturz ist staatliche Abhilfe vorrangig, bevor private Widerstandshandlungen zulässig sind.

Der Aspekt der „Möglichkeit“ ist ebenfalls nicht völlig klar: Theoretisch möglich sind vielerlei Arten der Abhilfe. Um das Widerstandsrecht nicht ganz leerlaufen zu lassen, müssen diese aber wohl eine effektive und zeitnahe Lösung versprechen. Auf das Abwarten unsicherer und noch nicht absehbarer Optionen, das dann möglicherweise zu einer Verfestigung des Umsturzes führen wurde, muss man sich wohl nicht verlassen. Wenn dagegen eine staatliche Reaktion erfolgt, die eine Wiederherstellung der freiheitlichen Demokratie erwarten lässt, besteht kein Raum mehr für eigene Widerstandshandlungen.

Quelle unter anderem: https://grundrechte-faq.de/widerstandsrecht-art-20-abs-4-gg/

Mein Fazit aus dem allen, wenn eine Minderheit, die Mehrheit unterdrückt, Menschen in Gefahr bringt, hat JEDER das RECHT sich auch gewaltsam zu verteidigen!


Warum?


-Die aktuelle Bundesregierung bringt durch ihre Waffenlieferungen, die Bundesbürger in Gefahr, dass der Konflikt sich auf das Bundesgebiet sich ausbreitet.


-Die aktuelle Bundesregierung verbietet die Energiesicherheit durch ihre ideologische Meinung der Energiewende, es besteht die Gefahr für den Wohlstand und dessen Leben der Bundesbürger.

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