Leider nicht richtig

Manuel H., Freitag, 02.12.2022, 08:48 (vor 510 Tagen) @ Mephistopheles2620 Views

Es wird kein kostenpflichtiger Mietvertrag geschlossen, sondern unter bestimmten Bedingungen (begrenzte Parkzeit, parken nur auf ausgewiesenen Plätzen) die Nutzung kostenlos eingeräumt. Erst wenn eine Person diesen geschlossenen Vertrag bricht oder verletzt (falsch oder zu lange als vereinbart geparkt), dann wird eine (in den AGB vorher vereinbarte) Vertragsstrafe, keine Miete fällig.

Den Vertrag schließen aber nicht das Fahrzeug mit der in den AGB genannten Firma, auch nicht der Fahrzeughalter, sondern immer der individuelle Fahrer. Dass ein Fahrzeughalter mit dem Fahrer identisch sein kann, ist lediglich eine Vermutung und sicherlich falsch, wenn beispielsweise eine GmbH der Fahrzeughalter ist.

Es gibt seit den 80er Jahren eine spezielle (seinerzeit sehr strittige) Regelung, nach der Ordnungsbehörden, wenn der Fahrer nicht oder nur unter zu aufwendigen Nachforschungen ermittelt werden kann, dass dann die sogenannte "Fahrzeughalterhaftung" greift. Aber im zivilen Bereich gilt das nicht. Die Parkbetreiberfirma hat einen ganz "bürgerlichen" Nutzungsvertrag mit genau bezifferter Vertragsstrafe vereinbart und sollte sich dann auch an den Vertragspartner wenden. Dabei kann ein Fahrzeughalter behilflich sein, muß er aber nicht.

Bei dem anderen Thema: Datenschutz und automatische Erfassung der Kennzeichen bei den Mautüberwachungsstellen, da wird sich wohl die ermittelnde Polizei erst das ok der Staatsanwaltschaft holen müssen.


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