Meiner unmaßgeblichen Meinung nach Quatsch. Tja, das mit der ZPO ist so eine Sache...

Mephistopheles, Freitag, 02.12.2022, 07:31 (vor 510 Tagen) @ Manuel H.2716 Views

Die Nummernschild-Daten, die ja nur auf den Halter, aber nicht auf den Fahrer verweisen, werden garantiert nur für die Zustellung der Vertragsstrafe (kein gesetzliches Knöllchen, sondern eine Vertragsstrafe wegen Vertragsverletzung, im übrigen inklusive USt). Sie sind deswegen, wenn geschäftlich veranlasst, anders als gesetzliche Knöllchen steuerlich absetzbar.

Es ist übrigens nicht der Supermarkt, der die Vertragsverletzung ahndet, sondern ein privates Subunternehmen. Sie erhalten die Parkfläche zur Bewirtschaftung. Weder erhält der Supermarkt Geld, noch zahlt er welches.

Das Unternehmen ahndet nicht, sondern stellt lediglich die Nutzung ihres Geländes gemäß ihren AGB in Rechnung.
Mit Sicherheit gibt es da irgendein Schild, das darauf hinweist, dass jeder, der seinen Wagen dort abstellt, die AGB anerkennt und auch, wo er die einsehen kann.

Damit das Subunternehmen finanziell klarkommt, ist es auf Vertragsverletzungen angewiesen.

Das wage ich zu bezweifeln. Ich vermute eher, dass die Betreiberfirma dem Supermarkt die Fahrzeuge, die abgestellt werden, in Rechnung stellt.
Der Supermarkt wiederum kalkuliert, dass jeder, der sein Fahrzeug abstellt, auch einkauft. Ebenso wird eine bestimmte Zeit einkalkuliert, die der Kunde für seinen Einkauf benötigt und diese Zeit wird dem Supermarkt in Rechnung gestgestellt. Der Supermarkt rechnet das wiederm um auf die Umsätze.
Problematisch wird das nur dann, wenn es Schlauberger ghibt, die nicht einkaufen, sondern das Gelände für umme nutzen wollen. Dafür haben die Firmen aber ihre AGB.

Der Betroffene kann das leicht aushebeln, indem er angibt, lediglich der Fahrzeughalter, nicht aber der Fahrer gewesen zu sein. Eine Pflicht, den Fahrer zu benennen, gibt es nicht, ist ja eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, keine Ordnungswidrigkeit.

Der Fahrer ist völlig uninteressant, wie aus dem Text eindeutig hervorgeht. Die Betreiberfirma ist lediglich am Halter des Fahtrzeugs interessiert.

Der Supermarkt könnte nun aus Rache ein Hausverbot aussprechen, müsste dann aber mit "allgemeiner Vertragsfreiheit" argumentieren. Gegen ein Rache-begründetes Hausverbot sollte man klagen können, denn schließlich ist man ja an der Vertragsverletzung nachgewiesenermaßen völlig unschuldig.

Nö. Der Supermarkt interessiert sich überaupt nicht für den Fahrer, sondern ausschließlich für den Halter. Sind Halter und Fahrer unterschiedliche Personen, dann mögen sie das unter sich ausmachen. Benutzt wurde das Gelände von dem Fahrzeug und aus diesem Grund möchte die Betreiberfirma Nutzungsgebühr gemäß ihren AGB. Zu was hat man schließlich AGB?

Übrigens, die Maut-Daten zur Erfassung der Lkw-Maut erfassen auch Pkws. Diese Daten werden bei (bislang angeblich nur besonders schweren) Straftaten von der Polizei illegal ausgewertet. Wie die "Dienste" a la BND, NSA usw. damit umgehen, darüber weiß man nichts, eine komplette Datenauswertung sollte man allerdings voraussetzen.

Die Polizei macht mit Sicherheit von sich aus überhaupt nichts, weil das sind Beamte. Und anständige Beamte unternehmen erst dann etwas, wenn sie einen Auftrag erhalten.
Weisungsbefugt ist die Statsanwaltschaft. Und die wird, wie der Name schon sagt, nur in staatlichem, also übergeordneten, Interesse, tätig.

Gruß Mephistopheles


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