Der Text des Rechtsanwalts ist unklar

Manuel H., Freitag, 17.09.2021, 09:17 (vor 958 Tagen) @ Albrecht1260 Views

Das habe ich verstanden:

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt weiterhin, nur der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers an das Land entfällt.

Jemand, der in Quarantäne geschickt wird, ist aber nicht krankgeschrieben, sondern lediglich in Quarantäne geschickt.
Wer aber nicht krankgeschrieben ist, erhält auch keine Entgeltfortzahlung.

Bislang war das egal. Jetzt nicht mehr. Der in Quarantäne Geschickte muss also zusätzlich einen Arzt finden, der ihm eine Krankheit bescheinigt. Nicht so ganz einfach, wenn er doch gar nicht krank ist.

Wenn der Staat hingegen die Erstattung verweigert, und dies rechtlich begründet ist, dann wird ein Arbeitgeber sich auf diese gültige Rechtsauffassung berufen und seinerseits die Erstattung verweigern wollen. Ich finde jetzt keinen Grund, weshalb ein Gericht bei gleichem Tatbestand (nicht krank, aber in Quarantäne) mal eine Entgeltfortzahlung bejahen sollte, mal eine Erstattung der Entgeltfortzahlung verneinen sollte.

Unerwähnt bleibt von der Rechtsanwältin, dass die meisten Arbeitgeber (die bis zu 20 Mitarbeitern) bei den Krankenkassen eine Umlage bezahlen, die ihnen im Krankheitsfall wahlweise 60 bis 80% der Entgeltfortzahlung erstattet. (Die sogenannte U1-Umlage). Wenn die in Quarantänefällen gar nicht zahlen, dann deswegen, weil ja eben keine Krankheit besteht, sondern eine ordnungsamtlich angeordnete Quarantäne.

Wenn aber bereits alle Krankenkassen wirksam eine Entgeltfortzahlung verweigern, weil ja der Arbeitnehmer in Quarantäne gar nicht krank ist, dann wird das ein Arbeitgeber sicher auch tun können. Bislang war das dem Arbeitgeber egal, zumal die Quarantäne-Erstattung des Landes höher sein dürfte (100%?) als die U1-Erstattung (frei wählbar zwischen 60-80%).

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Deutschland das neue Troja?
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