Zuständigkeit
Die Familiengerichte sind nach § 1666 BGB eindeutig zuständig. Sie haben eine solche spektakuläre Entscheidung bisher nur noch nicht treffen müssen, da es diesen neuen Totalitarismus ja noch nicht so lange gibt.
Die Familiengerichte sind nach § 1666 BGB eindeutig zuständig. Sie haben eine solche spektakuläre Entscheidung bisher nur noch nicht treffen müssen, da es diesen neuen Totalitarismus ja noch nicht so lange gibt.