Zusammenfassung der Stellen die "März 2021" enthalten

cassi, Mitten in der EUdSSR, Dienstag, 17.11.2020, 09:41 (vor 1263 Tagen) @ Naclador3805 Views

Danke für deine Anmerkungen [[top]] Dachte schon, ich drehe nun völlig ab! [[sauer]]

Also ja, sie will dich veräppeln oder kann keine Gesetzestexte lesen. Beides wäre nicht gut für eine MdB, aber ich würde glatt auf die erste Möglichkeit hoffen. Besser mit Kompetenz veralbert werden als von inkompetenten MdB vertreten zu werden.

Keines von beiden ist akzeptabel und zeigt (stellvertretend) mit welchen Leuten wir es zu tun haben. [[wut]] Die sind nicht nur inkompetent, sondern wollen uns verarschen um das zu kaschieren! [[kotz]]

Drucksache 19/23944
A.
Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) hat der Gesetzgeber erste Maßnahmen getroffen, um zum einen das Funktionieren des Gesundheitswesens in einer die gesamte Bundesrepublik Deutschland betreffenden epidemischen Lage sicherzustellen und zum anderen die mit dieser besonderen Situation verbundenen negativen finanziellen Folgewirkungen abzumildern. Hierzu wurde insbesondere das Infektionsschutzgesetz (IfSG) erweitert und präzisiert.
Der Deutsche Bundestag hat nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt (Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C), wodurch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt wurde, durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verschiedene Maßnahmen zu treffen. Davon hat das BMG Gebrauch gemacht. Die Geltung dieser Maßnahmen ist im Wesentlichen bis zum 31. März 2021 beschränkt. (Seite 1)

B.
Lösung
Eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls nach § 56 Absatz 1 Satz 2 IfSG soll auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Absonderung eine vermeidbare Reise in Risikogebiet zugrunde liegt. Die Entschädigungsregelung des § 56 Absatz 1a IfSG wird bis zum 31. März 2021 verlängert. Gleichzeitig soll eine entsprechende Entschädigung ermöglicht werden, wenn Personen eine abgesonderte Person betreuen müssen. (Seite 3)

Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
(12)
Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung
tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den
Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31.
März 2021
. (Seite 15)
(Anmerkung: Absatz 8 bezieht sich auf die Einreise; Absatz 10 bezieht sich auf grenzüberschreitenden Verkehr)

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Eine aufgrund des Satzes 1 erlassene Rechtsverordnung tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epide-
mischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infek-
tionsschutzgesetzes außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021. (Seite 18)

Begründung
Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 die epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt (BT-PlPr 19/154, S. 19169C), wodurch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt wurde, durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verschiedene Maßnahmen zu treffen. Davon hat das BMG Gebrauch gemacht. Die Geltung dieser Maßnahmen ist im Wesentlichen bis zum 31. März 2021 beschränkt. (Seite 21)

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls nach § 56 Absatz 1 Satz 2 IfSG soll auch dann ausgeschlossen
sein, wenn der Absonderung eine vermeidbare Reise in Risikogebiet zugrunde liegt. Die Entschädigungsre-
gelung des § 56 Absatz 1a IfSG wird bis zum 31. März 2021 verlängert. Gleichzeitig soll eine entsprechende
Entschädigung ermöglicht werden, wenn Personen eine abgesonderte Person betreuen müssen. (Seite 22)

B.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe d
Eine auf Grundlage des Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt mit Aufhebung
der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft, ansonsten mit Ablauf des 31. März
2021
(Absatz 12). (Seite 37)

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus dem Umstand, dass § 5 Absatz 3 bis Absatz 7 mit Ablauf des 31.
März 2021
außer Kraft treten und Absatz 8 dann zu Absatz 3 wird. (Seite 39)

Zu Nummer 6
Die Geltungsdauer des § 5 Absatz 2 ist bis zum 31. März 2021 befristet. Daher sind die in § 73 Absatz 1a enthaltenen Verweise auf § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Nummer 4 Buchstabe c bis g, Nummer 8 Buchstabe c zu diesem Zeitpunkt zu streichen. (Seite 39)

Zu Artikel 4 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Eine auf Grundlage von § 20i Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung tritt nach Satz 7 mit Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag oder spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. (Seite 40)

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Gruß ©
"Dummheit ist ein menschliches Privileg" (S. von Radecki)
"Versuche niemals in keinem System die herrschende Macht mit Vernunftgründen zu überzeugen." (@Meph)


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