Genau genommen muss man in HALBER Sichtentfernung anhalten können!

Konstantin ⌂, Waldhessen, Donnerstag, 22.03.2018, 22:39 (vor 2228 Tagen) @ CalBaer3313 Views

Das Gesetz sagt, die Geschwindigkeit muss immer an die
Verhaeltnisse angepasst werden.

Ich mag meine bisherige Aussage korrigieren, dass man in der Sichtweite anhalten muss.
Dies gilt NUR, sofern feststehende Gegenstände auf der Fahrbahn sein könnten.

Wenn jedoch ein gleichschnelles Fahrzeug einem entgegen kommen sollte, zB auch ein Geisterfahrer, UND beide Verkehrsteilnehmer umgehend nach dem ersten Sichteindruck, eine Vollbremsung machen, dann haben beide je nur die Hälfte der Sichtweite um zum Stehen zu kommen.

Ein von der Seite kommender Gegenstand, der sich rechtwinklig zur eigenen Fahrt bewegt, ist diesbezüglich gleichwertig einem feststehenden Gegenstand weil diese Bewegung quer zur eigenen Richtung einem selbst nicht entgegen kommt.

Anders wäre es, wenn die Passantin hinter einem geparkten Auto versteckt gewesen wäre und direkt vor das fahrende Auto gesprungen wäre. In so einer Situation kann zumeist weder Technik noch Mensch schnell genug reagieren. Da kann der Mensch höchstens mit Vorahnung und Bauchgefühl vorher abbremsen, weil er ahnt, irgendwas stimmt nicht. Aber in dem aktuellen Fall war es gänzlich anders: Es wurde das Fahrrad über mehrere gut übersichtliche Fahrspuren geschoben. Das war perfekt erkennbar, bei angepasster Geschwindigkeit.

Fazit 1: Auto hatte entweder viel zu schlechte Erkennung von Objekten oder war viel zu schnell.

Fazit 2: Selbst immer so fahren, dass man in halber Sichtentfernung halten kann.

Grüße
Konstantin

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