Anders bei (!) Spannungs- oder V-Fall: Nach § 9 SBGG bleibt für "Verspätete" Wehrpflicht bestehen

Wayne Schlegel, Sonntag, 26.04.2026, 20:56 (vor 12 Tagen) @ Naclador'447 Views

Missbrauchsklausel (§ 9 SBGG): Wird der Geschlechtseintrag in einem "unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang" mit einem Spannungs- oder Verteidigungsfall von männlich zu weiblich oder "divers" geändert, bleibt die Wehrpflicht bestehen.


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