Anders bei (!) Spannungs- oder V-Fall: Nach § 9 SBGG bleibt für "Verspätete" Wehrpflicht bestehen
Missbrauchsklausel (§ 9 SBGG): Wird der Geschlechtseintrag in einem "unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang" mit einem Spannungs- oder Verteidigungsfall von männlich zu weiblich oder "divers" geändert, bleibt die Wehrpflicht bestehen.