Wird eine operative Schlüsselperson ausgeschaltet, führt das nicht automatisch zur Anwendung von Artikel 5!

Mirko2, Donnerstag, 17.04.2025, 19:29 (vor 244 Tagen) @ ebbes5369 Views

Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 5:

-der Angriff muss bewaffnet sein ...

-er muss sich gegen das Territorium eines NATO-Mitglieds richten...

-das betroffene Territorium muss klar in Artikel 6 definiert sein ...

Meine Frage d.h. weil die operativen Entscheidungsträger sehr gerne reisen, aber es irgendwie zurzeit unterlassen ...

KI dazu:

Was ist mit einem gezielten Angriff auf einen Politiker im Ausland (z. B. Ukraine)?

Ein solcher Fall fällt nicht automatisch unter Artikel 5 , und zwar aus folgenden Gründen:

Die Ukraine ist kein NATO-Mitglied.

Der Anschlag findet außerhalb des Bündnisgebietes statt.

Selbst wenn ein NATO-Politiker betroffen wäre (z. B. ein US-General oder ein EU-Entscheidungsträger), müsste der Angriff klar als Teil eines bewaffneten Angriffs gegen ein NATO-Land gewertet werden – was politisch bewertet und abgestimmt werden muss.

Fazit:

Russland wird keine Städte in Deutschland oder Europa angreifen!Sie könnten andere Ziele ins Visier nehmen und diese machen sich mit eingigen diesen Entscheidungen selber zur Zielscheibe.

Meine analytische Einschätzung M2


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