Wird eine operative Schlüsselperson ausgeschaltet, führt das nicht automatisch zur Anwendung von Artikel 5!
Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 5:
-der Angriff muss bewaffnet sein ...
-er muss sich gegen das Territorium eines NATO-Mitglieds richten...
-das betroffene Territorium muss klar in Artikel 6 definiert sein ...
Meine Frage d.h. weil die operativen Entscheidungsträger sehr gerne reisen, aber es irgendwie zurzeit unterlassen ...
KI dazu:
Was ist mit einem gezielten Angriff auf einen Politiker im Ausland (z. B. Ukraine)?
Ein solcher Fall fällt nicht automatisch unter Artikel 5 , und zwar aus folgenden Gründen:
Die Ukraine ist kein NATO-Mitglied.
Der Anschlag findet außerhalb des Bündnisgebietes statt.
Selbst wenn ein NATO-Politiker betroffen wäre (z. B. ein US-General oder ein EU-Entscheidungsträger), müsste der Angriff klar als Teil eines bewaffneten Angriffs gegen ein NATO-Land gewertet werden – was politisch bewertet und abgestimmt werden muss.
Fazit:
Russland wird keine Städte in Deutschland oder Europa angreifen!Sie könnten andere Ziele ins Visier nehmen und diese machen sich mit eingigen diesen Entscheidungen selber zur Zielscheibe.
Meine analytische Einschätzung M2