Verfassungswidrigkeit der staatlichen Corona-Maßnahmen

Falkenauge, Sonntag, 24.01.2021, 10:37 (vor 1181 Tagen)2691 Views
bearbeitet von Falkenauge, Sonntag, 24.01.2021, 10:47

Wie im Gelben schon erwähnt worden ist, hat erstmals ein deutsches Gericht die staatlichen Lockdown-Verordnungen und Teile des Infektionsschutzgesetzes für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt.
Das soll wegen seiner ungeheuren Bedeutung noch mal besonders aufgegriffen werden.

Das Amtsgericht Weimar hob einen Bußgeldbescheid gegen einen Bürger auf, der mit anderen aus 7 verschiedenen Haushalten auf dem Hof ohne Abstand seinen Geburtstag feierte, und sprach ihn frei.
Es gebe keine tatsächlichen Grundlagen für diese Maßnahmen. Eine "epidemische Lage nationaler Tragweite" bestehe nicht.
Bei den allgemeinen Kontaktverboten handelt es sich um einen schweren Eingriff in die Bürgerrechte.
Es gehöre zu den grundlegenden Freiheiten einer freien Gesellschaft, dass der Mensch selbst bestimmen kann, mit welchen Menschen unter welchen Umständen er in Kontakt tritt.
Die freie Begegnung der Menschen ist die elementare Basis der freien Gesellschaft usw.
Link zum Urteil (PDF) findet sich hier:
https://politikstube.com/reiner-fuellmich-amtsgericht-weimar-nimmt-grundlagen-fuer-coro...

Jeder, der einen Corona-Bußgeldbescheid erhält, sollte in jedem Fall Einspruch einlegen. Das Weimarer Urteil bietet hervorragendes rechtsstaatliches Argumentationsmaterial.

Man muss sich vor Augen halten: Die Grundrechte Art. 1 - Art. 20 des Grundgesetzes sind unmittelbar geltendes Recht. Sie können nur in Notstandssituationen außer Kraft gesetzt werden, die im Grundgesetz beschrieben sind.
Die Ermächtigungen im extra geänderten Infektionsschutzgesetz sind verfassungswidrig

Wie der renommierte Staatsrechtler Prof. Murswiek schon im Frühjahr ausführte, ist die Corona-Krise kein Notstand im verfassungsrechtlichen Sinne – kein Angriff auf das Bundesgebiet mit Waffengewalt (Verteidigungsfall), kein Putsch- oder Revolutionsversuch (innerer Notstand). Als einzige Notstandvorschrift, die hier Anwendung finden könnte, komme Art. 35 GG in Betracht, der bei Naturkatastrophen, wenn erforderlich, Amtshilfe auch durch die Bundeswehr erlaube. Aber zu Grundrechtseinschränkungen ermächtigt diese Vorschrift nicht.
Siehe dazu genauer hier:

https://fassadenkratzer.wordpress.com/2020/04/03/staatsrechtler-grundrechte-suspendieru...


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