Work with the System

Arioch, Palz, Freitag, 04.09.2020, 17:25 (vor 1964 Tagen) @ Otto Lidenbrock3730 Views

https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/Beratung/Der_aktuelle_Fall/Behinderung/Cor...

Einordnung/Einschätzung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Kund_innen davor, wegen einer Behinderung benachteiligt zu werden. Im Zusammenhang mit der Maskenpflicht können sich insoweit nur diejenigen auf das AGG berufen, denen das Tragen der Maske wegen einer Behinderung nicht möglich ist. Eine Behinderung liegt bei langfristigen körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen vor, welche die Betroffenen in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Wenn Kund_innen wegen einer vorübergehenden Erkrankung keine Maske tragen können oder wegen einer chronischen Erkrankung, die sie normalerweise nicht an der gesellschaftlichen Teilhabe hindert, können sie sich nicht auf das AGG berufen. Grundsätzlich sind Betreiber im Groß- und Einzelhandel wegen des Hausrechts zwar frei in der Entscheidung, ob und in welchem Umfang Personen Zugang zu ihren Räumen gestattet wird. Die Ausübung des Hausrechts ist allerdings nur innerhalb der vom AGG gesetzten Grenzen zulässig. Die Ausübung darf nicht dazu führen, dass Personen wegen ihrer Behinderung, Herkunft, sexuellen Identität oder Religion, wegen ihres Alters oder Geschlechts nach dem AGG benachteiligt werden.
Das AGG verbietet auch sogenannte mittelbare Benachteiligungen wegen einer Behinderung. Eine ausnahmslose Durchsetzung der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, hat zunächst eine gegenüber Menschen mit beispielsweise behinderungsbedingten Atemwegserkrankungen, Epilepsien usw. mittelbar benachteiligende Wirkung. Davon ist auszugehen, wenn – wie hier – in erster Linie Menschen mit einer Behinderung durch eine an alle gerichtete Regelung besonders nachteilig betroffen sind. Eine mittelbare Benachteiligung liegt allerdings dann nicht vor, wenn die Maskenpflicht sachlich gerechtfertigt werden kann und diese Regelung angemessen und erforderlich ist. Ein sachliches und auch wichtiges Ziel liegt hier vor, da die Maskenpflicht Kund_innen und Beschäftigte vor Neuinfektionen schützt sowie insgesamt die Verbreitung des Corona-Virus eindämmt.
Allerdings muss die ausnahmslose Durchsetzung der Maskenpflicht auch aufgrund der Situation vor Ort und der Interessen aller Beteiligten insgesamt angemessen erscheinen. Hier wird man je nach Situation zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Wenn es sich um ein kleines Geschäft handelt und das Verkaufspersonal zur Risikogruppe gehört, erscheint es eher angemessen, keine Ausnahme von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung zuzulassen. Der Umstand, dass eine Landesverordnung Einzelne von der Maskenpflicht befreit, um Menschen mit Behinderungen nicht von der Teilhabe im öffentlichen Leben auszuschließen, spricht allerdings in der Tendenz gegen die Angemessenheit einer ausnahmslosen Durchsetzung der Maskenpflicht in jedenfalls großen Ladengeschäften.

--
„Was auch immer geschieht: Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken.“
―Erich Kästner-


gesamter Thread:

RSS-Feed dieser Diskussion

Werbung