Erweiterter Fraktionszwang / Art. 38 GG

tradi, Dienstag, 04.08.2020, 09:49 (vor 1333 Tagen)3607 Views
bearbeitet von tradi, Dienstag, 04.08.2020, 09:56

So weitet man den Fraktionszwang auf die ganze Regierungskoalition aus.

Im Koalitionsvertrag findet sich folgende Vereinbarung (Zeilen 8261 - 8263):

Im Bundestag und in allen von ihm beschickten Gremien stimmen die Koalitionsfraktionen einheitlich ab. Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der vereinbarten Politik sind. Wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen.

https://www.bundestag.de/resource/blob/543200/9f9f21a92a618c77aa330f00ed21e308/kw49_koa...


Artikel 38 GG dazu:

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

--
Der Preis der Freiheit ist ewige Wachsamkeit
(Thomas Jefferson)


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