Bahner, das Grundgesetz und das Infektionsschutzgesetz

Rain, Dienstag, 14.04.2020, 10:37 (vor 1466 Tagen)4263 Views

Ihr Lieben,

die Kollegin Bahner sitzt seit gestern in der Psychiatrie, offensichtlich nicht in der Regulären, das ist für Heidelberg das PZN in Wiesloch, sondern im umgewidmeten Frauengefängnis in Heidelberg.

Der Grund dafür ist nicht ihre handwerklich schlechte Normenkontrollklage, sondern offensichtlich der Aufruf zu Demonstrationen.

Die Frage ist, ob dies eine strafbare Tat darstellt. Grundlage kann nur sein: das Infektionsschutzgesetz, dort § 74 und § 75.

Durch die Regelungen des InfSchG können Grundrechte eingeschränkt werden.

Der wesentliche Punkt ist: Das InfSchG regelt das Verhalten Kranker, Infizierter. Nicht das Gesunder.

Aus dem Grundsatz: Nulla poena sinem legem folgt, daß ein Verhalten, das nicht vor Begehung der Tat strafbewehrt ist, nicht bestraft werden kann.

Die Strafvorschriften des InfSchG greifen daher nicht, was nach zwei Blicken in das Gesetz klar ist.

Ein weiteres Gesetz, das den Aufruf zu Demonstrationen unter Strafe stellt, ist mir nicht bekannt, kann auch in der Kürze der Zeit und der Tatsache, daß der Gesetzgeber, der Bundestag, seit Corona nicht mehr tagte, nicht erlassen worden sein.

Das heißt: Hier wird bewußt die Drohkulisse aufgebaut, daß die Leute sich mit ihrem Verhalten strafbar machen, der Strafrahmen umfaßt auch Freiheitsstrafe, in Kenntnis dessen, daß das Verhalten NICHT strafbar ist.

Das ist das Ende des Rechtsstaats.

Hinzu kommt Art. 19 Abs. 2 GG: Grundrechte können zwar durch Gesetz eingeschränkt werden, müssen aber in ihrem Wesensgehalt bestehen bleiben.

Ein Versammlungsverbot für Gesunde für ganz Deutschland für ungewisse Zeit hebelt das Demonstrationsrecht vollständig aus.

Das Verbot ist auch nicht verhältnismäßig, weil mildere Mittel bestehen, so z.B. die Einschränkung, Versammlungen nur mit Atemmasken durchzuführen, bzw. Mindestabstände einzuhalten, anzuordnen.

Das ist das Ende der Freiheit der Bürger und ihre Verwandlung in Untertanen.

Wenn die Kollegin Bahner nicht infektiös ist, wofür alles spricht, liegt auch keine Fremdgefährdung vor, wenn sie Dritte bittet, sie im Auto mitzunehmen.

Die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus ist eine beliebte Zwangsmaßnahme, weil die Überprüfung durch ein Gericht erst nach Tagen vorgeschrieben ist, zuvor eine ärztliche Begutachtung stattfinden muß.

Daß hier Mißbrauch Tür und Tor geöffnet sind, zeigte der Fall Gustl Mollath auf.

Das dröhnende Schweigen des Heidelberger Anwaltsvereins, der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe und der Bundesrechtsanwaltskammer spricht für sich.

Daß ein Großteil der Deutschen den Verlust ihrer Rechte begrüßt, spricht ebenfalls für sich.


Beste Grüsse

Rain

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Der Rechtsstaat ist wie die Luft: Unsichtbar aber essentiell.


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