Sicher? Schau dir diese bayerische Verfügung an!

SevenSamurai, Freitag, 20.03.2020, 10:41 (vor 2233 Tagen) @ SchlauFuchs2052 Views

Stand 11. März 2020

Wie soll mit an COVID-19 Verstorbenen umgegangen werden? Verstorbene, die an COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) erkrankt waren, stellen aus hygienischer Sicht keine über die allgemeine Infektionsgefährdung hinausgehende, zusätzliche Gefahr für den Umgang dar, solange die jeweils geltenden Ar-beitsschutzbestimmungen und die Standardhygienemaßnahmen beim Umgang mit Leichnamen eingehalten werden (siehe auch BGI 5026 „Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen“, DIN EN 15017 „Bestattungsdienstleistungen“, TRBA 130 und §7 der BestV).

Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass jeder Leichnam Träger von Krankheitserregern und damit potentiell infektiös sein kann.

Aus diesem Grund ist beim Umgang mit einem Leichnam stets die nach §6 BestV vorgegebene Schutz-kleidung erforderlich. Zur Standardhygiene gehört: •Das Tragen von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (flüssigkeits-dichte Schürze, Kittel)•Das Tragen von Einmalhandschuhen, hygienische Händedesinfektion nach dem Ablegen der Einmalhandschuhe •Das Tragen von Atem- und Spritzschutz bei der Gefahr der aerogenen Über-tragung (z. B. Tätigkeit des Einbalsamierens mit Gefahr der Aerosolbildung)

https://www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/infektionsschutz/doc/covid_19_merkblatt_...

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"Wenn ihr euch fragt, wie es damals passieren konnte:
weil sie damals (...)."
Henryk Broder


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