Hobby-Landwirtschaft mit Viehhaltung - wer will sich denn das heutzutage, solange die EU noch besteht, in Deutschland antun?

Literaturhinweis, Dienstag, 31.01.2017, 16:31 (vor 2613 Tagen) @ Leserzuschrift3930 Views
bearbeitet von unbekannt, Mittwoch, 01.02.2017, 21:34

'Ich sehe das Schaf vor lauter Paragraphen nicht mehr' - wie überaus treffend formuliert.

Gleich vorweg: ob eine Tierhaltung als Hobby, ob Hund oder Katze, oder Schaf oder Ziege, wirklich die reine Freude sein kann (vgl. Unabkömmlichkeit, Standortgebundenheit), sollte man schon mal aus dem Blickwinkel möglicher Tierarztrechnungen hinterfragen, seien es Milben oder Würmer oder Blähbäuche aufgrund Nahrungsunverträglichkeiten und einiges andere mehr. Siehe auch die allgemeine Risiko-Problematik.

Wen das nicht abschreckt:

Berufsgenosschenschaft: Das dürfte der größte Posten sein, muss ich denen überhaupt was zahlen, wenn ich die Tiere aus Jux und Dollerei halte? Ich meine irgendwas vonwegen der Fläche gelesen zu haben, die zur Verfügung steht.

Die jeweils neueste Satzung gibt es hier:

http://www.svlfg.de/60-service/serv03_satzung/index.html

In der derzeit gültigen Fassung Nr. 11 vom 10.11.2016 ergibt sich der Versichertenumfang aus § 2 "Zweck, Aufgaben":

"(1) 1 Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung. 2 In dem jeweiligen Zweig der landwirtschaftlichen Sozialversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, landwirtschaftliche Alterskasse, landwirtschaftliche Krankenkasse
und landwirtschaftliche Pflegekasse."

Das ist eine Besonderheit des landwirtschaftlichen Erwerbszweiges, in anderen Gewerben sind das i.W. getrennte Institutionen, siehe frühere Satzungen der Berufsgenossenschaften.

Da hilft nur, die Sozialkasse unter Angabe aller relevanten Umstände, am besten schriftlich, anzufragen und sich 'beraten' zu lassen. Was auch immer man mündlich/telefonisch erfahren hat, gießt man in eigenen Worten in einen Brief und schickt es mit Einschreiben dorthin. Nur, wenn daraufhin keine Korrektur kommt ("so ham' wa das nich' jemeint"), ist man anschließend rechtlich halbwegs auf der sicheren Seite. Alle anderen erleben u.U. unliebsame Überraschungen, nur redet nicht jeder drüber.

Die Nebenerwerbs- und noch mehr die Hobbylandwirte, die anderweitig versichert sind über einen anderen (Haupt-) Beruf/Erwerbszweig (oder als Rentner aus Bundes- oder Länderrentenversicherung, Bundesknappschaft oder durch Beamtenpension oder Versorgungswerk) 'abgesichert' sind, müssen hier aufpassen, nicht zwischen die Räder zu geraten.

Ein weiterer Hinweis: je nach Satzung der Berufsgenossenschaft ist der Berufsgenosse selbst, also der Unternehmer, nur verpflichtet, evtl. abhängig Beschäftigte dort unfallzuversichern, nicht aber sich selbst (zahlt also gar nichts). Bei denen, bei denen der Berufsgenosse nicht satzungsmäßig automatisch zu den Versicherten zählt, bieten diese Berufsgenossenschaften freiwillige Versicherungen an, die den Betriebsinhaber und evtl. Familienangehörige den Beschäftigten versicherungstechnisch gleichstellen, aber: bei manchen wird man automatisch versichert, wenn man nicht dagegen optiert, bei anderen nur, wenn man ausdrücklich um diesen Versicherungsschutz nachsucht. Aber ... egal, was in der Satzung steht, ich kenne einen Fall einer Berufsgenossenschaft, deren Genosse = Unternehmer jedes Jahr "versehentlich" wieder mitversichert wurde (was sich aus dem jährlichen Beitragsbescheid ergab, den man auch erst mal lesen [können] muß) - entgegen seiner wiederholten entgegenstehenden Willensbekundung. Als er nach wiederholtem Male dort anfragte, was das denn soll mit dem alljährlichen "Versehen", antwortete der Sachbearbeiter der BG: 'Wir sind doch nicht da, gegen unsere Interessen zu handeln' (damit meinte er wohl seine Beitragseinnahmen). Die Pikanterie dabei: der Unternehmer ist Vorgesetzter dieses Sachbearbeiters, wenn man so will, denn, wie die IHK, ist es zwar eine Zwangsmitgliedschaft, aber eben von Unternehme(r)n. Siehe auch SVLFG-Satzung §§ 68 ff., 75, 103 ff., 143 et passim.

Weiter möchte ich ins Thema nicht einsteigen, wer heutzutage mit Landwirtschaft angesichts der EU-Richtlinien und des Gemeinsamen Agrarmarktes neu anfängt, dem gehört meiner Ansicht geraten, sich nervenärztlich vorab untersuchen zu lassen.

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