Möchten Sie Details darüber erfahren, wie Verfassungshistoriker die Debatte um die Begriffe „wählbar“ ...
Geschätzter Kollege "Illusion",
wenn Sie dazu weitere Quellen haben, bitte gerne! Als Jurist (mit seit jeher großer, wenn auch nur "privater", nicht beruflicher, Liebe zu Verfassungsrecht und Staatswissenschaft) lese ich hier gerne kontroversielle Ansichten ...
Dennoch: wenn ich bloß die Texte der beiden Zusatzartikel hernehme und interpretiere, und dann die logischen Zusammenhänge bedenke, finde ich die Sache eigentlich recht klar. Natürlich kann man mit Rabulistik alles und jedes in einen Text hineinlesen und ich bin recht alter - meine Promotion liegt schon weit über 40 Jahre zurück - Jurist genug um zu wissen, daß so etwas von einem voreingenommenen und/oder stark unter Druck gesetzten Höchstgericht jederzeit zu erhalten ist!
Aber trotzdem: Amendment 2 verlangt, daß für eine Wählbarkeit zum Vizepräsidenten notwendig ist, zum Präsidenten wählbar zu sein. Ist ja völlig logisch: damit wollte man verhindern, daß jemand über eine Wahl zum Vizepräsidenten sich "durch die Hintertür" ins Präsidentenamt einschleichen kann, ohne dafür überhaupt wählbar zu sein. Extrembeispiel: der britische Generalkonsul in New York läßt sich zum Vizepräsidenten wählen und ist nach dem Tod/Rücktritt seines Präsidenten der Präsident der USA. Das wollten Washington, Jefferson & Co. sicherlich nicht riskieren!
Amendment 22 erlaubt die mehr als zweimalige Wahl eines Präsidenten nicht. Wer also bereits zweimal gewählt wurde, ist zum Präsidenten nicht (mehr) wählbar. Er ist damit aber nach Amendment 2 auch zum Vizepräsidenten nicht wählbar, weil die Wählbarkeit zum Präsientenamt dafür eben Voraussetzung ist.
Die andere Seite meint: Da das Nachrücken keine „Wahl“ zum Präsidenten darstellt, greife das Verbot des 22. Zusatzartikels für diesen spezifischen Fall nicht.
Mag sein, aber das "nachrücken" kann denkmöglich erst nach einer Wahl zum Vizepräsidenten erfolgen, und genau die ist ja durch Amendment 2 unzulässig. Darüber kommt man m.E. nicht hinweg, ohne die Verfassungstexte zu vergewaltigen.
Da bekenntlicherweise Vergewaltigungen in der Realität vorkommen, auch bei Verfassungstexten, die von Höchstgerichten mißbraucht werden (das BVErfG, aber auch der VfGH in Österreich liefern hierzu jede Menge Anschauungsmaterial!) und auch der SCOTUS diesbezüglich nicht schüchtern war (da gab's mal das Urteil, Indianer seien keine "Menschen" im Sinne der US-Verfassung etc. ...) halte ich es nicht für ausgeschlossen, daß so ein Wahnwitz an Fehlinterpretation tatsächlich judiziert wird. Aber - Roland Freisler hat auch Urteil gefällt und exekutieren lassen. Die Geschichte ist über deren Rechtmäßigkeit anderer Ansicht als er es vermutlich war ...
Deshalb gilt der alte Lotto-Spruch: "Alles ist möglich und nix ist fix!" Aber bei einer solchen Verfassungslotterie noch den Terminus "Rechtsordnung" in den Mund zu nehmen, halte ich für unangebracht.
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LePenseur