Zur Berechnung des Barwertes....

Olivia, Freitag, 10.05.2024, 17:43 (vor 10 Tagen) @ Olivia401 Views

Lt. mündlicher Aussage der Spezialfirma, die für uns die jährlichen Rentenrückstellungsberechnungen macht, kann der in der Handelsbilanz ausgewiesene Rückstellungsbetrag (wenn die Rückstellung in voller Höhe vorliegt und die Fa. z.B. keine weitere Geschäftstätigkeit hat) als Barwert angesetzt werden.

Für alle anderen Fälle kann eine spezielle Barwertberechnung vorgenommen werden.

Offenbar winken einige Finanzämter auch die Rückstellungen in der Steuerbilanz (sind niedriger) als Barwert durch...... Das könnte aber ins Auge gehen.

Einige Berater haben inzwischen Konzepte entwickelt, die über eine private, soziale Stiftung, die (ein)Fünftel-Regelung und die Möglichkeit pro Jahr bis zu 100.000 steuerfrei in eine solche Stiftung einzuzahlen, die Abfindungszahlungen so zu gestalten, dass sie steuerlich nicht zu einem riesigen Verlust führen. Gründung, Stiftungszweck und sonstige Voraussetzungen sind sicherlich vorher genau abzuklären. Es sind gemeinnützige Stiftungen, die dafür geeignet sind.

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