STGB § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

Brutus ⌂, Freitag, 01.03.2024, 13:49 (vor 58 Tagen) @ Olivia1206 Views
bearbeitet von Brutus, Freitag, 01.03.2024, 14:01

§ 176
Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3. ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.


(Gilt das Gesetz nicht mehr?)

Denn mit dem Verweis auf die Nichteinhaltung dieses Gesetzes - ist die Schulpflicht in Deutschland damit beendet!

Bundesrecht bricht Landesrecht, denn Schulgesetze sind Landesrecht!

§ 37 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
(1) Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) dauert zehn Schuljahre, am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang neun Schuljahre (§ 10 Abs. 3). Sie wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt.


Weil wer kann dann noch (bei Verstand) seine Kinder in die Obhut dieser Päderasten geben?


Bei STGB §176 fehlt mir jetzt: "Der Versuch ist strafbar" sowie "die institutionelle Anstiftung dazu ist strafbar!"

Denn das ging bis hier hin, weil das wohl fehlt.

Frei nach Junker:
"Wir beschließen was gucken was die Leute machen oder eben "nicht reagieren" und ziehen es dann durch (kommt ja vom Privatunternehmen WHO in Zusammenklüngelei der EU)

"....an ihren Taten sollt ihr sie messen..!"

Praktischerweise würde ich aber im Fall des Falles mit diesen "Anregungen" der EU den Kindergarten oder die Schule schriftlich konfrontieren, inwieweit diese beabsichtigen (und wenn ja durch welche Personen) diesen Anregungen nachzukommen.

Mit diesen Namen dann ab zum Staatsanwalt und STGB §176.


(Nebensatz: Da in Berlin dazu längst schon was vorgefallen ist . . . gibst da keine Anwälte oder ist es den Eltern egal gewesen?)

Mal gucken, was die dazu sagen - na ja nach unseren erfahrungen bei Corona - ist alles möglich....


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