Art 67 GG - Konstruktives Misstrauensvotum
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Man kann Senilus auch im Amt belassen und einfach mit eigener Mehrheit Gesetze beschließen ... das ging in Thüringen doch auch ...
Auch hier: Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg.
Grüße
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