Nochmal: Warnung.

Hannes, Sonntag, 04.12.2022, 20:32 (vor 480 Tagen) @ helmut-11680 Views

In erster Linie würde mich das interessieren:

stünde dann ja mit einem Bein im Knast

Aufgrund welcher Vorschrift?

Ich wiederhole als Beispiel:

Da hat ein größerer Betrieb seine eigene Kraftstoffversorgung auf seinem Betriebsgelände, und um eine gewisse Sicherheit zu haben, dass auch bei Stromausfall seine Fahrzeuge (z.B. Kurierdienst) ausfahren können, stellt er sich beim Dieseltank und beim Benzintank neben den "normalen" Zapfsäulen so eine alte dazu und schließt die an, die in der Lage ist, im Bedarfsfall auch mit der Handkurbel betrieben zu werden.

Auf sowas steht Knast?

Guten Abend Helmut,

bin gerade durchgefroren von meiner Datsche zurück, probiere gleich mal Spaghetti mit Rosenkohl und eigenem Knoblauch zu machen (Test, ob's schmeckt, sie hat mir die Röschen fertiggemacht), soll ja schnell gehen, morgen geht ja die Woche wieder los.

Ich habe schnell gegoogelt, folgende Hinweise:

Ich "mische da" gar nix durcheinander (Du mischt die Dinge durcheinander - helmut-1), denn juristisch scheint mir das längst sauber systematisiert zu sein, nämlich, weshalb man Dich wegen so was ggf. in den Knast schaffen könnte:

Grobe Fahrlässigkeit (Definition) - Was bedeutet grob fahrlässig im Strafrecht und im Zivilrecht?

Wegen Meiner kannst Du Deine Zapfsäulen ja verkaufen und auch installieren, aber bedenke (Warnung), dass "beim Dieseltank und beim Benzintank" nach meiner nicht laienhaften Einschätzung ex-geschützte Anlagen erforderlich sein dürften, und das sind Deine Anlagen nicht, hast Du glaube ich im Text auch irgendwo zugegeben. Dass die keinen TÜV haben oder so ähnlich. Ich schrieb das ja schon hier (Zertifikate), also die Frage der Schuld (ggf. sogar Vorsatz? bin kein Jurist) hatte ich Dir beantwortet.

Wenn Du das nicht selber aufbaust, bist Du schon dran, weil Du das "in Verkehr gebracht hast".

In Östereich ist das nach meinem Sprachgefühl oft eigenartig formuliert bei den Juristen, zum Beispiel so:

Österreich regelt das in § 2 Abs. 1 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes:

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz § 2, Abs. 2 (Österreich):
„Hat ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen dem Dienstgeber durch ein Versehen einen Schaden zugefügt, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen."

Das würdest Du für Dich nicht in Anspruch nehmen können (minderer Grad des Versehens), weil Du nachweislich wusstest, dass Deine Technik gefährlich ist. Die Versicherung weiß dann auch, was sie macht, oder eben nicht macht. Dass Dein Käufer zu dusselig war, damit umzugehen, den Zahn zöge der Anwalt der Gegenseite Dir mit Leichtigkeit.

Meine Gattin hat Hunger.

LG

H.

PS: "Wer als Freiberufler oder Unternehmer bei einem Kunden einen Schaden verursacht, muss dafür einstehen. Eigentlich ein einfacher Grundsatz. Dennoch spielt mitunter eine Rolle, wie es zu dem Fehler gekommen ist: War es leichte oder grobe Fahrlässigkeit? Oder war gar Vorsatz im Spiel?"

Das kann ich nicht klären, vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand, sagt man. Wenn derdiedas Richtende meint, Du hast aus Geldgier die Menscheit gefährdet ...
[[ironie]]


gesamter Thread:

RSS-Feed dieser Diskussion

Werbung