Zu der verlinkt genannten gesetzlichen Rechtsgrundlage bedarf es noch eines individualisierenden behördlichen Bescheides (Verwaltungsakt, Anordnung) (mT)
Weiß nicht, ob das auf diesem bis dato Exoten-Rechtsgebiets nun ein Beobachtungsfestsetzungsbescheid ist oder wie der sonst heißen mag.
Wahrscheinlich sind parallele Duldungsbescheide gegenüber Erziehungsberechtigte/sonstige Rechtsträger notwendig.
Es muss dabei behördlicherseits immer individualisiert die Verhältnismäßigkeit der konkreten Eingriffe (geeignet, erforderlich, angemessen) im Einzelfall geprüft werden, z.B. krankes Baby anders als Epileptiker anders als Zehnkämpfer anders als Angstdepressiver ....). Behörde muss also für Rechtmäßigkeit ihres Handelns alle ihr bekannt gemachten oder sich aufdrängenden RELEVANTEN Umstände einstellen. Aus Behördensicht sollte sie dies gut beweisbar, also unter schriftliche Nennung machen.
Da sind jede Menge Form- und Abwägungsfehler denkbar und passieren bestimmt auch mangels Fachpersonal/Erfahrungsschatz.
Das wiederum kann nur ganz konkret im Einzelfall ein FACHANWALT für VERWALTUNGSRECHT (GESUNDHEITSRECHT ...) wirklich beurteilen (kein Wald- und Wiesenprivatrechtsanwalt!), um evtl. Erfolgsaussichten eines Antrages auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes nach §80 VwGO überprüfen zu können.
Obiges natürlich ohne jede Gewähr, nur allgemein-abstrakte Infos.